Die Beschwerdeführerin gelangte bei ihrer Arbeit in Anwendung von Art. 2 Ziff. 1 und 2 des Benutzungs- und Verwaltungsreglements zunächst zum richtigen Schluss, dass die Pflanzentröge nicht zu Sonderrecht ausgeschieden seien. Eher abenteuerlich mutet dabei ihre Argumentation an, dass die in Abs. 1 von Art. 2 Ziff. 2 des Reglements nicht erwähnten Pflanzentröge mit den in Abs. 2 derselben Bestimmung angeführten Pflanzenkisten auf Balkonen und Fenstersimsen gleichzusetzen sein könnten und daraus abzuleiten wäre, dass sie allenfalls zum Sonderrecht gehören. Effektiv sind in Art. 4 Ziff.