Die in ihrer Beschwerde vorgebrachten Ausführungen zur Sonderrechtsfähigkeit der Pflanzentröge seien in ihrer Prüfungsantwort nirgends zu finden. Auch komme darin nicht genügend klar zum Ausdruck, dass die Pflanzentröge nach Anbringung der Geländer bei der Sanierung zu sonderrechtsfähigen Bauteilen im Innern des Balkons mutierten und deshalb Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gemäss einem Teil der Lehre nicht zur Anwendung gelange. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Prüfungsantwort überhaupt nicht mit dieser Gesetzesbestimmung befasst.