1), die sie nicht auf ihre Gesetzmässigkeit überprüft habe. Auch auf die Tatsache, dass die Entfernung der Pflanzentröge bauliche Massnahmen im Sinne von Art. 647c–e i.V.m. Art. 712g Abs. 1 ZGB darstellten, sei sie nicht eingegangen. Eine rechtliche Argumentation, für welche Zusatzpunkte vergeben werden könnten, fehle in ihrer Prüfungsantwort. Die Bewertung mit fünf von total acht Punkten für ihre lückenhaften Antworten sei sehr grosszügig. Die in ihrer Beschwerde vorgebrachten Ausführungen zur Sonderrechtsfähigkeit der Pflanzentröge seien in ihrer Prüfungsantwort nirgends zu finden.