4.1.2.2. Die Anwaltskommission wendet ein, dass die Lösung der Beschwerdeführerin zur Frage 1 nicht besser habe bewertet werden können, weil die massgeblichen Gesetzesbestimmungen sowohl zur Frage der Gesetzmässigkeit der Reglementsbestimmungen wie zu den baulichen Massnahmen weder erwähnt, beigezogen oder abgehandelt worden seien. Sie habe bei ihrer Falllösung sogleich auf die Frage fokussiert, ob diese Pflanzentröge Gegenstand des Sonderrechts seien, ohne dabei Art. 712b ZGB abzuhandeln. Sie argumentiere einzig mit der Reglementsbestimmung (Art. 2 Ziff. 1), die sie nicht auf ihre Gesetzmässigkeit überprüft habe.