Darüber hinaus sei wiederum der vom Bundesgericht aufgestellte Grundsatz verletzt worden, dass auch von der Musterlösung abweichende richtige Lösungen zu akzeptieren seien, ansonsten von einer sachlich unhaltbaren Ermessensausübung und einem Verstoss gegen das Willkürverbot in Art. 9 BV auszugehen sei. Für ihre Ausführungen im Zusammenhang mit den Beseitigungsbefugnissen nach der Sanierung habe sie einen weiteren Punkt verdient. - 18 -