dies im Gegensatz zum Zustand vor der Sanierung, als es für deren Entfernung gemäss Art. 19 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Reglements eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung bedurft hätte. Das allgemeine Lösungs- und Punkteschema der Expertin berücksichtige diesen Unterschied nicht. Darüber hinaus sei wiederum der vom Bundesgericht aufgestellte Grundsatz verletzt worden, dass auch von der Musterlösung abweichende richtige Lösungen zu akzeptieren seien, ansonsten von einer sachlich unhaltbaren Ermessensausübung und einem Verstoss gegen das Willkürverbot in Art. 9 BV auszugehen sei.