Darüber hinaus habe sie darauf hingewiesen, dass die Pflanzentröge nach dem Anbringen von Geländern die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes nicht mehr im Sinne von Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB bestimmten und sich auch unter diesem Aspekt zu Sonderrecht ausscheiden liessen. Daraus habe sie zu Recht geschlossen, dass Xaver die unter das Sonderrecht zu subsumierenden Pflanzentröge nach der Sanierung unter dem Vorbehalt von Art. 2 Ziff. 3 des Benutzungs- und Verwaltungsreglements entfernen dürfe; dies im Gegensatz zum Zustand vor der Sanierung, als es für deren Entfernung gemäss Art. 19 i.V.m.