den Pflanzentrögen um einen Bauteil im Innern des Balkons, der sich zu Sonderrecht zuweisen lasse, was sich auch aus Gründen der Interessensstruktur und der baulich-funktionalen Zuordnung des Balkons zur Stockwerkeinheit rechtfertige. Insofern habe sie (die Beschwerdeführerin) zu Recht darauf hingewiesen, dass Art. 4 Ziff. 2 des Benutzungs- und Verwaltungsreglements mit dem darin statuierten Beseitigungsverbot für die Pflanzentröge obsolet werden könnte bzw. sich eine Änderung des Reglements aufdränge. Darüber hinaus habe sie darauf hingewiesen, dass die Pflanzentröge nach dem Anbringen von Geländern die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes nicht mehr im Sinne von Art.