Der äussere Teil des Balkons (Balkongeländer, Fundament, Bodenisolierungsschichten, Aussenmauern) stelle hingegen zwingend einen gemeinschaftlichen Teil dar, weshalb für eine Umgestaltung oder Erneuerung ein Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft notwendig sei. Unzutreffend sei demnach die individuelle Bemerkung der Expertin zur Lösung der Beschwerdeführerin, dass sich Pflanzentröge gemäss Art. 712b Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) nicht zu Sonderrecht zuweisen liessen, weil sie nicht in einem in sich abgeschlossenen Raum mit eigenem Zugang stünden. Nach Anbringung der Geländer im Rahmen der Terrassensanierung handle es sich bei