Für grundsätzlich richtige Ausführungen, die für eine praxisnahe Falllösung nicht zweckdienlich sind, müssen keine Punkte vergeben werden. Entsprechend würde die Beschwerdeführerin die für die genügende Note 4 geforderten 22 Punkte auch dann (bei weitem) verfehlen, wenn ihr bei der Bewertung ihrer Arbeit im Rahmen der Prüfung öffentliches Recht grösstmögliches Wohlwollen entgegengebracht würde.