lässt sich die Bewertung mit 3,5 Punkten nicht beanstanden. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin gesamthaft einen falschen Ansatz wählte und höchstens für einen kleinen Teil der geforderten lärmschutzrechtlichen Beurteilung eine zutreffende Begründung lieferte, würde ihre Arbeit mit einer Vergabe von sechs Punkten, also einem Viertel der Gesamtpunktzahl, eher zu wohlwollend bewertet. Mehr als zwölf Punkte bzw. die Hälfte der Gesamtpunktzahl hätte sie mit ihrer unzulänglichen Arbeit auf jeden Fall klar nicht verdient. Für grundsätzlich richtige Ausführungen, die für eine praxisnahe Falllösung nicht zweckdienlich sind, müssen keine Punkte vergeben werden.