hinreichend begründen, wobei es gerade bei Einzelfallbeurteilungen wegen des eher unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Störung im Wohlbefinden" nie schadet, im Rahmen einer Interessenabwägung zusätzlich darzulegen, dass in einer Wohngegend im Flachland das Ruhebedürfnis der Bevölkerung, das in der Nacht bzw. zu Schlafenszeiten erhöht ist (was in tieferen Belastungsgrenzwerten für die Nacht zum Ausdruck kommt), das Interesse des Bauern FK am Einsatz von Kuhglocken (deren Nutzen zweifelhaft ist) überwiegt. Umfassender hätte demgegenüber die Interessenabwägung im Anwendungsbereich des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG) für ein allfälliges Trageverbot am Tag erfolgen müssen.