Im Ergebnis gelangte sie zwar zu einer solchen Betriebszeiteinschränkung (nächtliches Kuhglockentrageverbot), aber ohne diese als solche zu benennen und stringent herzuleiten. Das nächtliche Trageverbot liesse sich eigentlich schon mit der vom Fachspezialisten festgestellten Überschreitung des Immissionsgrenzwertes (Art. 15 USG)