Das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 (Abs. 2) USG erwähnte sie zwar (im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung des Trageverbots in Bezug auf den Bauern FK), ohne dabei allerdings richtig einzuordnen, dass dieses auch bei Einhaltung der massgeblichen Belastungsgrenzwerte (die aber nach unzutreffender Ansicht der Beschwerdeführerin auch tagsüber überschritten werden) weitergehende Emissionsbeschränkungen oder verschärfte Lärmschutzmassnahmen rechtfertigen kann. Als mögliche und wohl auch einzig sinnvolle Schutzmassnahmen gegen übermässigen Lärm nach Art. 15 USG (Überschreitung der Immissionsgrenzwerte) oder nach Art. 11 Abs. 2 USG (Verletzung des Vorsorgeprinzips)