Vielmehr nahm sie kurzerhand an, dass das Kuhglockengeräusch die massgeblichen Belastungsgrenzwerte generell nicht einhalte, ohne näher zu erläutern, weshalb dem so sein soll. Das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 (Abs. 2) USG erwähnte sie zwar (im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung des Trageverbots in Bezug auf den Bauern FK), ohne dabei allerdings richtig einzuordnen, dass dieses auch bei Einhaltung der massgeblichen Belastungsgrenzwerte (die aber nach unzutreffender Ansicht der Beschwerdeführerin auch tagsüber überschritten werden) weitergehende Emissionsbeschränkungen oder verschärfte Lärmschutzmassnahmen rechtfertigen kann.