43 Abs. 1 lit. b LSV) liess zwar der Sachverhalt nicht ohne weiteres schliessen. Immerhin hätte unter Bezugnahme auf Art. 43 Abs. 1 lit. b und c LSV festgestellt werden können, dass je nach Zuordnung der Parzelle zu einer Nutzungszone mit ES II oder III unterschiedliche Immissionsgrenzwerte gelten. Im Falle einer Einzelfallbeurteilung ohne numerische Belastungsgrenzwerte gestützt auf Art.