Aufgrund dessen, dass FK seinen Landwirtschaftsbetrieb bereits in dritter Generation führt, hätte sich alsdann schliessen lassen, dass die Kuhglocken einer bestehenden ortsfesten Anlage zurechenbar sind und daher grundsätzlich einmal nur die Immissionsgrenzwerte einhalten müssen, unter dem Vorbehalt des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG, das im Einzelfall – je nach den technischen und betrieblichen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Tragbarkeit – weitergehende emissionsbegrenzende Massnahmen erheischen kann. Auf die Zuordnung der Parzelle von PM und AM zu einer Nutzungszone mit Empfindlichkeitsstufe (ES) II (gemäss Art. 43 Abs. 1 lit.