führerin vorab damit befassen müssen, ob es sich bei Kuhglocken um einer (im massgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des USG am 1. Januar 1985) bestehenden ortsfesten Anlage zurechenbare lärmverursachende Geräte (vgl. dazu Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 4 Abs. 4 LSV) handelt, welche nur die Immissionsgrenzwerte einhalten müssen (mit einer entsprechenden Sanierungspflicht bei deren Überschreitung; vgl. dazu Art. 16 Abs. 1 USG und Art. 13 Abs. 1 LSV), oder um einer neuen ortsfesten Anlage zurechenbare Geräte, für welche die strengeren Planungswerte gemäss Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV massgebend sind.