Dafür erwähnte sie an dieser Stelle die (in Art. 74 Abs. 3 BV geregelte) Vollzugszuständigkeit der Kantone, welche für die Beantwortung der Frage 1 relevant gewesen wäre, sowie Art. 40 Abs. 1 und 43 Abs. 1 lit. c LSV, deren Inhalt sie falsch zitierte und deren tatsächliche Relevanz für den vorliegenden Fall sie missinterpretierte. Gerade mit Bezug auf Art. 40 Abs. 1 LSV hätte sie merken und aufzeigen müssen, dass für Kuhglocken keine numerischen Belastungsgrenzwerte gemäss den Anhängen 3 ff. LSV existieren, weshalb die davon ausgehenden Emissionen/Immissionen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung nach Art. 15 USG (für Immissionsgrenzwerte), Art. 19 USG (für Alarmwerte) oder Art.