Bei den gesetzlichen Grundlagen für den durch das Kuhglockentrageverbot bewirkten Grundrechtseingriff bezog sie sich einzig auf die Art. 74 Abs. 1 BV (Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich des Umweltrechts) und Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 lit. a USG, unter Ausserachtlassung aller weiteren für die materielle Beurteilung des Falles relevanten Vorschriften im USG und in der LSV. Dafür erwähnte sie an dieser Stelle die (in Art. 74 Abs. 3 BV geregelte) Vollzugszuständigkeit der Kantone, welche für die Beantwortung der Frage 1 relevant gewesen wäre, sowie Art. 40 Abs. 1 und 43 Abs. 1 lit.