recht, welches mildere kommunale Vorschriften wie § 14 Abs. 3 PolR, wonach Weidenglocken vom Verwendungsverbot während bestimmten Ruhezeiten ausgenommen sind, auch ohne den unnötigen Verweis in § 13 PolR auf das eidgenössische und kantonale Umweltschutzrecht schon gestützt auf die Regelung in Art. 65 USG verdrängt). Dies hat die Beschwerdeführerin auch im Rahmen ihrer eigenen, unorthodoxen Herangehensweise an den Fall nur unzureichend getan.