über weite Strecken an der Sache vorbei argumentiert hat. Anstatt primär darauf zu fokussieren, auf welche Weise sich ein Kuhglockentrageverbot erwirken und auf welche rechtliche Grundlagen es sich stützen lässt, prüfte die Beschwerdeführerin, ob ein solches Trageverbot vor den Grundrechten des Landwirten FK (persönliche Freiheit und Eigentumsgarantie) standhalten würde, was allerdings nicht die Aufgabenstellung war (vgl. hierzu insbesondere auch die Hinweise in der Aufgabenstellung auf Planungswert, Immissionsgrenzwert und Alarmwert).