- 13 - 3.2.2.3. Bis zu einem gewissen Grad berechtigt ist die Kritik der Beschwerdeführerin insoweit, als es zur dritten Frage der Prüfung öffentliches Recht mit der höchsten erreichbaren Punktzahl (24 von 36 oder zwei Drittel) kein detailliertes Punkteschema gibt, anhand dessen sich nachvollziehen liesse, mit welchen Ausführungen zur materiellen Beurteilung des Falles wie viele Punkte gesammelt werden konnten (vgl. AGVE 2018, S. 301 f.). Im Falle der Beschwerdeführerin spielt dieses Versäumnis allerdings insofern keine Rolle, als sie die Lösung des Falles ohnehin falsch aufgegleist und damit