Wenn nach den Bestimmungen des USG (und der LSV) keine Massnahmen indiziert wären, würde sich die Frage nach der Verletzung von Grundrechten von FK indes gar nicht erst stellen. Da die Beschwerdeführerin die sich stellenden grundlegenden Fragen zur materiellen Beurteilung des Falles nicht geprüft, sondern sich mit der Prüfung der Grundrechtskonformität eines Kuhglockentrageverbots auf einen Aspekt beschränkt habe, der zwar im Zusammenhang mit der Anordnung von Lärmschutzmassnahmen durchaus bedeutsam sein könne, im konkreten Fall jedoch insgesamt von eher geringer Bedeutung gewesen sei, erscheine die Bewertung ihrer Antwort auf Frage 3 mit 3,5 Punkten angemessen.