Dementsprechend habe sie nicht dargelegt, aus welchen Gründen überhaupt Massnahmen gegen den Kuhglockenlärm zu ergreifen seien. Wenn nach den Bestimmungen des USG (und der LSV) keine Massnahmen indiziert wären, würde sich die Frage nach der Verletzung von Grundrechten von FK indes gar nicht erst stellen.