Im Rahmen der Prüfung solcher Massnahmen wären auch die Grundrechte des Bauern FK zu berücksichtigen gewesen. Für die diesbezüglichen Ausführungen habe denn die Beschwerdeführerin auch Punkte erhalten. Sie sei jedoch abweichend von ihrer eigenen Einschätzung der Ausgangslage ohne weiteres davon ausgegangen, dass sich nur die Frage stelle, ob durch ein allfälliges Kuhglockentrageverbot der Landwirt in seinen Grundrechten (persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV) beeinträchtigt wurde. Dementsprechend habe sie nicht dargelegt, aus welchen Gründen überhaupt Massnahmen gegen den Kuhglockenlärm zu ergreifen seien.