3.2.2.2. Aus Sicht der Anwaltskommission hätte die Beschwerdeführerin in Anknüpfung an ihre eigene Schilderung der Ausgangslage darlegen müssen, weshalb auf Kuhglockengeräusche das USG anwendbar ist und in welchem Verhältnis dieses zum kantonalen und kommunalen Recht, namentlich § 14 PolR steht. Zudem seien Ausführungen zur Lärmbeurteilung beim Fehlen von Grenzwerten im Allgemeinen und beim Kuhglockenlärm im Besonderen sowie zu den bei einer Überschreitung der zulässigen Lärmwerte zu treffenden Massnahmen erwartet worden. Im Rahmen der Prüfung solcher Massnahmen wären auch die Grundrechte des Bauern FK zu berücksichtigen gewesen.