Ihre Ausführungen zum öffentlichen Interesse und zu den Grundrechten Dritter, die auch im Lösungsschema der Expertin indirekt bei der Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit zum Tragen kämen, wären mit zwei Punkten zu bewerten gewesen. Diese Interessenabwägung habe sie (die Beschwerdeführerin) bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme vorgenommen und sei dabei zum Schluss gelangt, dass dem Bauern die Benützung von Kuhglocken im überwiegenden Interesse der öffentlichen Gesundheit nachts verboten werden dürfe, während der Lärm der Kuhglocken aufgrund der örtlichen Gegebenheiten tagsüber