sie mit einer eingehenden Erörterung der umweltrechtlichen Normen im USG und in der LSV holen können, die sie in ihrer Arbeit vernachlässigt habe. Ihre Ausführungen zum öffentlichen Interesse und zu den Grundrechten Dritter, die auch im Lösungsschema der Expertin indirekt bei der Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit zum Tragen kämen, wären mit zwei Punkten zu bewerten gewesen.