die Immissionsgrenzwerte von Art. 40 und 43 Abs. 1 LSV mit Hinweis auf die Beurteilung des Fachexperten des BAFU einzuhalten seien. Sie habe in den bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften eine genügende gesetzliche Grundlage für die beantragte Massnahme erblickt. Wie sie darauf hätte kommen sollen, dass anstelle der Empfindlichkeitsstufe III (Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV) lediglich die Empfindlichkeitsstufe II (Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV) massgeblich sei, erschliesse sich aus dem summarischen Sachverhalt nicht. Für ihre Ausführungen zur gesetzlichen Grundlage seien der Kandidatin mindestens drei Punkte zu vergeben; weitere acht Punkte hätte - 12 -