Ihre Ausführungen zum Grundrechtsträger, den grundrechtlichen Schutzbereichen und dem Eingriff in diese Schutzbereiche wären mit insgesamt fünf Punkten zu bewerten gewesen. Im Rahmen der gesetzlichen Grundlage sei die Kandidatin auf die einschlägigen Rechtsnormen zu sprechen gekommen. Zusätzlich habe sie auf die Kompetenzaufteilung gemäss § 13 des Polizeireglements der Gemeinde X (PolR) und die Massgeblichkeit der eidgenössischen und kantonalen Umweltschutzgesetzgebung sowie auf den Umstand hingewiesen, dass dem PolR im Hinblick auf das Umweltrecht keine eigenständige Bedeutung zukomme. Daneben habe sie festgehalten, dass das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 USG und darüber hinaus