zu beachten. Insbesondere in Fällen wie hier, für welche die LSV keine numerisch fixierten Belastungsgrenzwerte kenne, hätten die erwähnten Kriterien eine erhöhte Bedeutung. Diesen Kriterien habe die Kandidatin mit ihrer Lösung Nachachtung verschafft. Sie verweise in diesem Zusammenhang auf den beinahe identischen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2014.00524 vom 16. April 2015, der sich neben der umweltrechtlichen Einordnung nach USG (in Erw. 3) eben gerade auch der Interessenabwägung nach Art. 36 Abs. 3 BV widme (in Erw. 4).