Bei ihrer Lösung habe sich die Kandidatin an den Grundrechten als Schranken für die nähere Ausgestaltung des Raumplanungs-, Bau- und Umweltrechts orientiert und dabei die umweltrechtlichen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen (USG, LSV etc.) in ihre Arbeit eingebettet. Für sämtliche vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG seien das allgemeine Verhältnismässigkeitsprinzip als Verfassungsgrundsatz nach Art. 5 Abs. 2 bzw. Art. 36 Abs. 3 BV sowie die Freiheitsrechte, namentlich auch die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) zu beachten.