Die Kandidatin habe sich überlegt, wie die nächsten Rechtsmittelinstanzen das beantragte Kuhglockenverbot im Sinne der objektivsten Lösung beurteilen würden. Dabei habe sie die Grundrechtsthematik, die im Anwendungsbereich des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips stets relevant sei, beleuchtet. Daraus habe sie den richtigen Schluss gezogen, dass die Rechtsmittelinstanzen im Gegensatz zum gemeinderätlichen Beschluss ein nächtliches Kuhglockentrageverbot aussprechen würden. Aus Verhältnismässigkeitsgründen sei die - 11 -