Die Auffassung sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und auch aufgrund einschlägiger kantonaler Entscheide zu eng und berücksichtige weitere rechtlich relevante Aspekte nicht. Die ebenfalls richtige Lösung der Beschwerdeführerin habe bei der Prüfungskorrektur keinerlei Beachtung gefunden. Damit habe die Expertin eine sachlich unhaltbare, dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufende und damit gegen Art. 9 BV verstossende Bewertung und Ermessensausübung vorgenommen. Auch nach mehrfacher Lektüre des Lösungsschemas und ihrer eigenen Arbeit könne die Kandidatin nicht nachvollziehen, weshalb sie nur mit 3,5 von 24 möglichen Punkten bewertet worden sei.