Alles in allem ist die Antwort der Beschwerdeführerin zwar richtig, aber in der Herleitung unvollständig und lückenhaft ausgefallen, womit sich ein Punkteabzug rechtfertigte. Der Punkteabzug im Umfang von 5/12 erscheint dem Verwaltungsgericht aufgrund des grossen Ermessensspielraums der Expertin bzw. der Anwaltskommission vertretbar. Es liegt kein Fall einer krassen oder unhaltbaren Fehlbewertung vor. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Expertin die für die Beantwortung der Frage 1 zu vergebenden drei Punkte nicht weiter aufgeschlüsselt hat, zumal die richtige Antwort auf die Frage und deren Herleitung ein sinnvolles Ganzes bilden und nicht separate Teilaspekte beinhalten.