Letztere Bestimmung wird im Übrigen auch in der Lösungsskizze der Expertin erwähnt. Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin zu dieser Kompetenzausscheidung zugunsten der Kantone hätte Stellung nehmen müssen, um die volle Punktzahl zu erhalten. Zur innerkantonal ausgeschiedenen Kompetenz der Gemeinden zum Vollzug von Lärmschutzvorschriften bei ortsfesten Anlagen gemäss Art. 30 Abs. 3 lit. a EG UWR äusserte sich die Beschwerdeführerin zwar, ebenso zur Frage, ob der Lärm von einer ortsfesten Anlage ausgeht. Auf die Definition der ortsfesten Anlagen in Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV ist sie jedoch mit keinem Wort eingegangen.