3.1.2.3. Effektiv hat sich die Beschwerdeführerin bei der Beantwortung der Frage 1 direkt § 30 Abs. 4 EG UWR und – unnötigerweise – dem nicht einschlägigen § 30 Abs. 1 EG UWR zugewandt, ohne vorab zu begründen, dass das Geläut von Kuhglocken als Emission/Immission respektive Lärm im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und 2 USG aufzufassen ist und insofern gegen Bundesumweltrecht verstossen könnte, und weshalb kantonale bzw. kommunale Behörden zum Vollzug von Bundesumweltrecht zuständig sind, unter Bezugnahme auf Art. 74 Abs. 3 BV oder Art. 36 USG. Letztere Bestimmung wird im Übrigen auch in der Lösungsskizze der Expertin erwähnt.