3.1.2.2. Die Anwaltskommission hält dagegen, die Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage 1 sei zwar im Ergebnis richtig, aber unzureichend begründet bzw. hergeleitet worden. So habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, dass es sich beim Glockengeläut um eine schädliche oder lästige Einwirkung bzw. um eine Emission/Immission im Sinne von Art. 1 Abs. 1 bzw. Art. 7 Abs. 1 und 2 USG handle. Dieser Hinweis sei von massgebender Bedeutung, weil sich daraus die Anwendbarkeit des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 4. September 2007 (EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200) ergebe (vgl. § 1 EG UWR).