Für die korrekte Antwort der Kandidatin seien mindestens 2,5 Punkte zu vergeben. Ein kleiner Abzug von maximal 0,5 Punkten sei – wenn überhaupt – einzig dafür gerechtfertigt, weil sie das Geräusch von Kuhglocken, weil logisch, nicht explizit als Emission/Immission im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) qualifiziert habe. Eine andere Bewertung widerspräche der bundesgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das für eine Musterlösung aufgestellte Punkteschema aus Gründen der Rechtsgleichheit auf alle Kandidaten in gleicher Weise anzuwenden sei.