3.1.2. 3.1.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Expertin habe ihr Punkteschema trotz Vorliegens einer Musterlösung zu Frage 1 nicht rechtsgleich (im Sinne von Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eigenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) angewandt, sondern im Verlaufe der Korrekturen weitergehende Überlegungen hinzugefügt und bei der Kandidatin nicht nachvollziehbare Punkteabzüge vorgenommen. Die Frage sei korrekt beantwortet worden und entspreche der Lösung der Expertin. Darüber hinausgehende Bemerkungen zu Art. 74 Abs. 3 BV seien von der Kandidatin -8-