3. 3.1. 3.1.1. Der Prüfung öffentliches Recht lag der Sachverhalt zugrunde, dass sich PM und AM, Eigentümer eines Einfamilienhauses in der Gemeinde X, am Lärm der Glocken von auf einem nahegelegenen Grundstück weidenden Kühen des Bauern FK störten und nach dessen Weigerung, seine Tiere ohne Glocken weiden zu lassen, den Rechtsweg beschreiten wollten. Zu diesem Sachverhalt wurden drei Fragen gestellt, von denen die erste lautete, wer die zuständige Stelle sei, um das von PM und AM beantragte Verbot der Benützung von Kuhglocken anzuordnen. Für die Beantwortung dieser Frage waren drei Punkte zu vergeben. Die Beschwerdeführerin erhielt für ihre Lösung 1,75 Punkte.