lung und die sprachliche Formulierung (§ 8 Abs. 2 AnwV). Für die schriftlichen Arbeiten gilt folgende Notenskala, wobei Abstufungen im Sinn von halben Noten möglich sind: 1 = sehr schlecht, 2 = schlecht, 3 = ungenügend, 4 = genügend, 5 = gut, 6 = sehr gut (§ 8 Abs. 3 AnwV). Die schriftliche Prüfung besteht, wer von fünf schriftlichen Arbeiten nicht mehr als zwei ungenügende aufweist und zudem eine Durchschnittsnote von 4.0 erreicht. Jedes der fünf Fachgebiete zählt gleich (§ 8 Abs. 4 AnwV).