4. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Entscheid der Anwaltskommission über das gleichzeitig eingereichte Wiedererwägungsgesuch gemäss § 39 VRPG (Antrag 3) ist mit dem Nichteintretensentscheid der Anwaltskommission vom 17. Juli 2023 und dem Verzicht der Beschwerdeführerin auf dessen Weiterzug gegenstandslos geworden. 5. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit der in Erw. 2 erwähnten Ausnahme einzutreten.