Entsprechend ist auf das Begehren der Beschwerdeführerin insoweit nicht einzutreten, als sie beantragt, dass die Noten für die Praktischen Fälle öffentliches Recht, ZGB und OR von 2.50, 3.50 und 3.50 sowie der Notenschnitt von 3.40 aufzuheben und auf 4.50, 4.50 und 4.50 sowie 4.20 festzusetzen seien (Teilgehalt der Anträge 1 und 2).