Einzelnoten sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Dies ist nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zum Beispiel die Möglichkeit, zusätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere Qualitäten zu erwerben (etwa Zulassung zum Doktorat), oder wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken. Bestehen keine weitergehenden rechtlichen Nachteile im erwähnten Sinne, stellt die einzelne Note oder das Zeugnis für sich allein keine anfechtbare Verfügung dar (BGE 136 I 229, Erw. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_242/2023 vom 9. Mai 2023, Erw.