I. 1. Gegen Entscheide der Anwaltskommission kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden (vgl. § 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 [EG BGFA; SAR 290.100]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.