3. Es sei das vorliegende Verwaltungsgerichtsverfahren bis zum Entscheid der Anwaltskommission über das gleichzeitig eingereichte Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin gemäss § 39 VRPG zu sistieren. 4. Unter Kostenfolgen. 2. Mit Entscheid vom 17. Juli 2023 trat die Anwaltskommission auf das bei ihr von der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2023 eingereichte Wiedererwägungsgesuch nicht ein. 3. Mit Eingabe vom 8. August 2023 teilte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht mit, sie werde den Nichteintretensentscheid der Anwaltskommission nicht weiterziehen.