Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.221 / sr / jb (ADI.2023.1) Art. 127 Urteil vom 20. Dezember 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Tschudin Gerichtsschreiberin Ruchti Rechtspraktikantin Mahler Beschwerde- A._____ führerin gegen Anwaltskommission des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Anwaltsprüfungen vom Frühling 2023 Entscheid der Anwaltskommission vom 24. Mai 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____ absolvierte im Frühjahr 2023 die schriftliche Anwaltsprüfung. 2. Die Anwaltskommission beschloss am 24. Mai 2023 (Hervorhebungen im Original): 1. Aufgrund ihrer Leistung an der schriftlichen Prüfung vom Frühling 2023 hat die Kandidatin den in der schriftlichen Prüfung erforderlichen, genügenden Durchschnitt nicht erreicht (Notendurchschnitt 3.40) und deshalb die schriftliche Anwaltsprüfung nicht bestanden. 2. Die Arbeiten wurden wie folgt bewertet: Schriftliche Anwaltsprüfungen - Praktischer Fall ZGB 3.50 - Praktischer Fall OR 3.50 - Praktischer Fall StGB 3.00 - Praktischer Fall SchKG/ZPO 4.50 - Praktischer Fall öffentliches Recht 2.50 ____ Total 17.00 Notenschnitt schriftliche Prüfungen 3.40 3. (Akteneinsicht) B. 1. Gegen den Beschluss der Anwaltskommission erhob A._____ am 22. Juni 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit den Anträgen: 1. Es sei Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses der Beschwerde- gegnerin vom 24. Mai 2023 vollständig und Dispositiv-Ziff. 2 des angefoch- tenen Beschlusses insoweit aufzuheben, als damit der Praktische Fall öf- fentliches Recht mit der Note 2.50, der Praktische Fall ZGB mit der Note 3.50 und der Praktische Fall OR mit der Note 3.50 sowie ein Notenschnitt der schriftlichen Prüfungen von 3.40 festgesetzt werden, und es sei unter Festsetzung der Note 4.50 für den Praktischen Fall öffentliches Recht, der Note 4.50 für den Praktischen Fall ZGB und der Note 4.50 für den Prakti- schen Fall OR mit der Note 4.50 sowie eines Notenschnittes der schriftli- chen Prüfungen von 4.20 die schriftliche Anwaltsprüfung der Beschwerde- führerin als bestanden zu erklären. 2. -3- Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses der Be- schwerdegegnerin vom 24. Mai 2023 vollständig und Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses insoweit aufzuheben, als damit der Prakti- sche Fall öffentliches Recht mit der Note 2.50, der Praktische Fall ZGB mit der Note 3.50 und der Praktische Fall OR mit der Note 3.50 sowie ein No- tenschnitt der schriftlichen Prüfungen von 3.40 festgesetzt werden, und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts an die Anwaltskommission zurückzuweisen. 3. Es sei das vorliegende Verwaltungsgerichtsverfahren bis zum Entscheid der Anwaltskommission über das gleichzeitig eingereichte Wiedererwä- gungsgesuch der Beschwerdeführerin gemäss § 39 VRPG zu sistieren. 4. Unter Kostenfolgen. 2. Mit Entscheid vom 17. Juli 2023 trat die Anwaltskommission auf das bei ihr von der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2023 eingereichte Wiedererwä- gungsgesuch nicht ein. 3. Mit Eingabe vom 8. August 2023 teilte die Beschwerdeführerin dem Ver- waltungsgericht mit, sie werde den Nichteintretensentscheid der Anwalts- kommission nicht weiterziehen. 4. Die Anwaltskommission beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Au- gust 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 5. In der Replik vom 29. September 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ih- ren Anträgen fest. Die Anwaltskommission verzichtete mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 auf die Erstattung einer Duplik. C. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 20. Dezember 2023 beraten und entschieden. -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen Entscheide der Anwaltskommission kann Beschwerde beim Ver- waltungsgericht geführt werden (vgl. § 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 [EG BGFA; SAR 290.100]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Der Entscheid, dass die Beschwerdeführerin die schriftlichen Prüfungen nicht bestanden hat und folglich nicht zu den mündlichen Prüfungen zuge- lassen ist, bildet ohne Weiteres ein taugliches Anfechtungsobjekt. Die No- ten der einzelnen Fächer bilden demgegenüber lediglich Elemente, die zur Gesamtbeurteilung führen. Einzelnoten sind daher grundsätzlich nicht selb- ständig anfechtbar. Dies ist nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zum Beispiel die Möglichkeit, zusätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere Qualitäten zu erwerben (etwa Zulassung zum Doktorat), oder wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken. Bestehen keine weitergehenden rechtli- chen Nachteile im erwähnten Sinne, stellt die einzelne Note oder das Zeug- nis für sich allein keine anfechtbare Verfügung dar (BGE 136 I 229, Erw. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_242/2023 vom 9. Mai 2023, Erw. 3.3, 2D_39/2015 vom 17. August 2015, Erw. 2.2, und 2D_9/2010 vom 13. April 2011, Erw. 2.2). Die Praxis des Verwaltungsgerichts, Einzelnoten weitergehend als nach der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung als taugliches Anfechtungsobjekt zu betrachten (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 185 ff., Erw. 3.2), ist in diesem Sinne zu präzisieren. Entsprechend ist auf das Begehren der Beschwerdeführerin insoweit nicht einzutreten, als sie beantragt, dass die Noten für die Praktischen Fälle öf- fentliches Recht, ZGB und OR von 2.50, 3.50 und 3.50 sowie der Noten- schnitt von 3.40 aufzuheben und auf 4.50, 4.50 und 4.50 sowie 4.20 fest- zusetzen seien (Teilgehalt der Anträge 1 und 2). 3. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids inklusive Überprüfung der ent- sprechenden Leistungsbewertung und ist daher zur Beschwerde legitimiert (§ 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]; -5- AGVE 2010, S. 234, Erw. 4.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.521 vom 23. April 2018, Erw. I/2). 4. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des vorliegenden Ver- fahrens bis zum Entscheid der Anwaltskommission über das gleichzeitig eingereichte Wiedererwägungsgesuch gemäss § 39 VRPG (Antrag 3) ist mit dem Nichteintretensentscheid der Anwaltskommission vom 17. Juli 2023 und dem Verzicht der Beschwerdeführerin auf dessen Weiterzug ge- genstandslos geworden. 5. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit der in Erw. 2 erwähnten Ausnahme einzutreten. 6. Das Verwaltungsgericht prüft die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (vgl. § 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessens- missbrauch gelten als Rechtsverletzung (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 442). Die Kontrolle der Unangemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehr- schluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Die Anwaltsprüfung erstreckt sich auf folgende Fachgebiete: a) Zivilgesetz- buch; b) Obligationenrecht, inkl. Grundzüge des Versicherungsvertrags- rechts, des Immaterialgüterrechts und des Internationalen Privatrechts; c) Straf- und Strafprozessrecht; d) Zivilprozessrecht, Anwaltsrecht, Schuld- betreibungs- und Konkursrecht; e) Staats- und Verwaltungsrecht mit be- sonderer Berücksichtigung des aargauischen Rechts, Grundzüge des So- zialversicherungsrechts und des Steuerrechts (§ 4 der Anwaltsverordnung vom 18. Mai 2005 [AnwV; SAR 290.111]). Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat (§ 5 AnwV). Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht (Klausur) statt (§ 7 Abs. 1 AnwV). Pro Fachgebiet ist je eine Arbeit à mindestens vier Stunden zu schreiben (§ 7 Abs. 2 AnwV). Für die Begutachtung der Arbeiten bestimmt die Anwaltskommission für jedes Fachgebiet aus ihrer Mitte eine referie- rende Person (§ 8 Abs. 1 AnwV). Die referierende Person (im Folgenden auch: die Expertin bzw. der Experte) zensiert die Arbeiten zuhanden der Anwaltskommission; massgebende Gesichtspunkte sind hierbei das juristi- sche Denkvermögen, das juristische Wissen, die systematische Darstel- -6- lung und die sprachliche Formulierung (§ 8 Abs. 2 AnwV). Für die schriftli- chen Arbeiten gilt folgende Notenskala, wobei Abstufungen im Sinn von halben Noten möglich sind: 1 = sehr schlecht, 2 = schlecht, 3 = ungenü- gend, 4 = genügend, 5 = gut, 6 = sehr gut (§ 8 Abs. 3 AnwV). Die schriftli- che Prüfung besteht, wer von fünf schriftlichen Arbeiten nicht mehr als zwei ungenügende aufweist und zudem eine Durchschnittsnote von 4.0 erreicht. Jedes der fünf Fachgebiete zählt gleich (§ 8 Abs. 4 AnwV). 2. 2.1. Im Rahmen der dargestellten Bestimmungen fällt die Ausgestaltung der schriftlichen Anwaltsprüfungen grundsätzlich in das pflichtgemässe Ermes- sen der Vorinstanz. Bei der Leistungsbewertung sind aber die Grundprinzi- pien des Verwaltungsrechts, wie das Gebot der Gleichbehandlung und das Willkürverbot, zu beachten (vgl. BGE 136 I 229, Erw. 6.2; Urteile des Bun- desgerichts 2P.252/2003 vom 3. November 2003, Erw. 5.3; 2P.203/2001 vom 12. Oktober 2001, Erw. 6a). 2.2. Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, eine Ermessensprüfung vorzuneh- men (siehe vorne Erw. I/6). Zudem auferlegt es sich praxisgemäss eine grundsätzliche Zurückhaltung bei der Überprüfung von Examensentschei- den (vgl. BGE 136 I 229, Erw. 5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 2D_68/2019 vom 12. Mai 2020, Erw. 4.5.2 f.). Die Zurückhaltung rechtfertigt sich, weil materielle Bewertungen kaum überprüfbar sind, zumal der Rechtsmittel- behörde in der Regel nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind. So ist es ihr in der Regel nicht möglich, sich über den Prü- fungsstoff, die Gesamtheit der Leistungen der beschwerdeführenden Per- son in der Prüfung und die Leistungen der übrigen Kandidatinnen und Kan- didaten ein zuverlässiges Bild zu machen. Die Prüfungen haben darüber hinaus häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittel- behörde über keine Fachkenntnisse verfügt. Zudem birgt die Abänderung einer Examensbewertung die Gefahr neuer Ungerechtigkeiten und Un- gleichheiten gegenüber anderen Kandidatinnen und Kandidaten in sich (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2018.248 vom 16. Oktober 2019, Erw. II/2.2; WBE.2017.521 vom 23. April 2018, Erw. II/3.2; WBE.2012.474 vom 30. Mai 2013, Erw. II/1; WBE.2009.340 vom 23. Juni 2010, Erw. II/2.1 mit Hinweisen). Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsentscheiden gilt nur für materielle Bewertungen. Soweit formelle Fehler gerügt werden, ist eine volle Rechtskontrolle vorzunehmen (vgl. AGVE 2001, S. 607, Erw. 2b; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.248 vom 16. Oktober 2019, Erw. II/2.2; WBE.2017.521 vom 23. April 2018, Erw. II/3.2; WBE.2012.474 vom 30. Mai 2013, Erw. II/1; WBE.2009.340 vom 23. Juni 2010, Erw. II/2.1 mit Hinweisen; BGE 136 I 229, Erw. 5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 2D_68/2019 vom 12. Mai 2020, Erw. 4.5.2; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kom- -7- mentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 80 N 16 mit Hinweisen). Die beschriebene Zurückhaltung bei der materiellen Bewertung rechtfertigt sich auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Gericht aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung be- fähigt wäre (vgl. BGE 136 I 229, Erw. 6.2; 131 I 467, Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2D_10/2019 vom 6. August 2019, Erw. 2.2; 2D_29/2009 vom 12. April 2011, Erw. 2.4 mit Hinweisen; HERZOG, a.a.O., Art. 80 N 16 mit Hinweisen). Entsprechend den vorstehenden Ausführungen schreitet das Verwaltungs- gericht bei inhaltlichen Beanstandungen von Examensbewertungen erst ein, wenn sich die Prüfungsinstanz von sachfremden oder sonst offensicht- lich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint (BGE 136 I 229, Erw. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 2D_10/2019 vom 6. August 2019, Erw. 2.2). Die beschwerdeführende Person hat somit dar- zutun, dass die Bewertung offensichtlich unhaltbar ist oder auf einer kras- sen Fehleinschätzung beruht (Urteil des Bundesgerichts 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014, Erw. 3.2). 3. 3.1. 3.1.1. Der Prüfung öffentliches Recht lag der Sachverhalt zugrunde, dass sich PM und AM, Eigentümer eines Einfamilienhauses in der Gemeinde X, am Lärm der Glocken von auf einem nahegelegenen Grundstück weidenden Kühen des Bauern FK störten und nach dessen Weigerung, seine Tiere ohne Glo- cken weiden zu lassen, den Rechtsweg beschreiten wollten. Zu diesem Sachverhalt wurden drei Fragen gestellt, von denen die erste lautete, wer die zuständige Stelle sei, um das von PM und AM beantragte Verbot der Benützung von Kuhglocken anzuordnen. Für die Beantwortung dieser Frage waren drei Punkte zu vergeben. Die Beschwerdeführerin erhielt für ihre Lösung 1,75 Punkte. 3.1.2. 3.1.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Expertin habe ihr Punkteschema trotz Vorliegens einer Musterlösung zu Frage 1 nicht rechtsgleich (im Sinne von Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eigenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) angewandt, sondern im Verlaufe der Korrek- turen weitergehende Überlegungen hinzugefügt und bei der Kandidatin nicht nachvollziehbare Punkteabzüge vorgenommen. Die Frage sei korrekt beantwortet worden und entspreche der Lösung der Expertin. Darüber hi- nausgehende Bemerkungen zu Art. 74 Abs. 3 BV seien von der Kandidatin -8- zu Recht im materiellen Teil bei der gesetzlichen Grundlage erläutert wor- den und fänden sich nicht im Lösungsschema der Expertin. Es sei unklar, weshalb die Expertin in ihren Korrekturnotizen Art. 74 Abs. 3 BV oder auch Art. 2 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) erwähne und wie sie auf eine Punktzahl von 1,75 Punkten kom- me, zumal sich im Lösungsschema zu Frage 1 keine detaillierten Punkt- zahlen fänden, welche die vergebenen 1,75 Punkte auch nur annähernd nachvollziehbar machen würden. Für die korrekte Antwort der Kandidatin seien mindestens 2,5 Punkte zu vergeben. Ein kleiner Abzug von maximal 0,5 Punkten sei – wenn überhaupt – einzig dafür gerechtfertigt, weil sie das Geräusch von Kuhglocken, weil logisch, nicht explizit als Emission/Immis- sion im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Um- weltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) qualifiziert habe. Eine andere Bewertung widerspräche der bundesgerichtli- chen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das für eine Musterlösung aufgestellte Punkteschema aus Gründen der Rechtsgleich- heit auf alle Kandidaten in gleicher Weise anzuwenden sei. 3.1.2.2. Die Anwaltskommission hält dagegen, die Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage 1 sei zwar im Ergebnis richtig, aber unzureichend begründet bzw. hergeleitet worden. So habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, dass es sich beim Glockengeläut um eine schädliche oder lästige Einwir- kung bzw. um eine Emission/Immission im Sinne von Art. 1 Abs. 1 bzw. Art. 7 Abs. 1 und 2 USG handle. Dieser Hinweis sei von massgebender Bedeutung, weil sich daraus die Anwendbarkeit des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 4. September 2007 (EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200) ergebe (vgl. § 1 EG UWR). Aus dem von der Beschwerdeführerin nicht erwähnten Art. 74 Abs. 3 BV ergebe sich sodann, dass für den Vollzug der vom Bund erlassenen Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natür- lichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen grundsätzlich die Kantone zuständig seien. Die grundsätzliche Vollzugskompetenz der Kantone betreffend das USG ergebe sich zudem aus dem – von der Be- schwerdeführerin ebenfalls nicht erwähnten – Art. 36 USG. Im Zusammen- hang mit § 30 Abs. 3 lit. a EG UWR wäre sodann auf Art. 7 Abs. 7 USG und insbesondere Art. 2 LSV hinzuweisen gewesen, aus denen hervorgehe, was unter einer "ortsfesten Anlage" im Sinne der erstgenannten Bestim- mung zu verstehen sei. Im Zusammenhang mit § 30 Abs. 4 EG UWR wäre § 37 Abs. 2 lit. g des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. De- zember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) zu erwähnen gewe- sen, wonach dem Gemeinderat die ihm durch Spezialerlasse übertragenen Aufgaben obliegen. Demgegenüber sei der von der Beschwerdeführerin angeführte § 30 Abs. 1 EG UWR für die Beantwortung der Frage nicht von Relevanz gewesen. In Anbetracht dessen erweise sich die Bewertung der -9- Antwort der Beschwerdeführerin mit 1,75 von drei möglichen Punkten als adäquat. 3.1.2.3. Effektiv hat sich die Beschwerdeführerin bei der Beantwortung der Frage 1 direkt § 30 Abs. 4 EG UWR und – unnötigerweise – dem nicht einschlägi- gen § 30 Abs. 1 EG UWR zugewandt, ohne vorab zu begründen, dass das Geläut von Kuhglocken als Emission/Immission respektive Lärm im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und 2 USG aufzufassen ist und insofern gegen Bundes- umweltrecht verstossen könnte, und weshalb kantonale bzw. kommunale Behörden zum Vollzug von Bundesumweltrecht zuständig sind, unter Be- zugnahme auf Art. 74 Abs. 3 BV oder Art. 36 USG. Letztere Bestimmung wird im Übrigen auch in der Lösungsskizze der Expertin erwähnt. Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin zu dieser Kompetenzausscheidung zugunsten der Kantone hätte Stellung nehmen müssen, um die volle Punkt- zahl zu erhalten. Zur innerkantonal ausgeschiedenen Kompetenz der Ge- meinden zum Vollzug von Lärmschutzvorschriften bei ortsfesten Anlagen gemäss Art. 30 Abs. 3 lit. a EG UWR äusserte sich die Beschwerdeführerin zwar, ebenso zur Frage, ob der Lärm von einer ortsfesten Anlage ausgeht. Auf die Definition der ortsfesten Anlagen in Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV ist sie jedoch mit keinem Wort eingegangen. Auch übersah sie bei ihrer Argumentation, dass die Lärmquelle nicht eine ortsfeste Anlage (eingezäunte Weide) ist, sondern bewegliche "Geräte" (Kuhglocken) sind, welche dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dienen und deren Emissionen gemäss Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 4 Abs. 4 LSV gleichermassen nach den Vorschriften über die ortsfesten Anlagen zu beurteilen und zu begrenzen sind. Alles in allem ist die Antwort der Beschwerdeführerin zwar richtig, aber in der Herleitung unvollständig und lückenhaft ausgefallen, womit sich ein Punkteabzug rechtfertigte. Der Punkteabzug im Umfang von 5/12 er- scheint dem Verwaltungsgericht aufgrund des grossen Ermessensspiel- raums der Expertin bzw. der Anwaltskommission vertretbar. Es liegt kein Fall einer krassen oder unhaltbaren Fehlbewertung vor. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Expertin die für die Beantwortung der Frage 1 zu vergebenden drei Punkte nicht weiter aufgeschlüsselt hat, zumal die richti- ge Antwort auf die Frage und deren Herleitung ein sinnvolles Ganzes bilden und nicht separate Teilaspekte beinhalten. 3.2. 3.2.1. Bei der Beantwortung der dritten Frage der Prüfung öffentliches Recht wa- ren die Kandidaten dazu aufgefordert, die Sache (beantragtes Kuhglocken- trageverbot) in materieller Hinsicht zu beurteilen. Für die Beantwortung die- ser Frage waren 24 Punkte zu vergeben; die Beschwerdeführerin erzielte lediglich deren 3,5. - 10 - 3.2.2. 3.2.2.1. Kritisiert wird von der Beschwerdeführerin zunächst das Fehlen eines de- taillierten Punkteschemas zur Musterlösung dieser Frage. Die Musterlö- sung beschränke sich auf die Wiedergabe der wichtigsten Passagen des Entscheids des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), der für die Prüfung als Vorlage gedient habe, ohne jede Aufschlüsselung der 24 Punk- te auf die einzelnen Fragestellungen. Das verunmögliche eine nachvoll- ziehbare, willkürfreie Überprüfung und vor allem auch eine rechtsgleiche Behandlung der Kandidaten. Durch die blosse Abschrift des BVU-Ent- scheids als einzige mögliche Lösung seien zudem weder weitergehende Gedanken zu einer umfassenden Prüfung des Falls gemacht noch bei der Bewertung andere richtige Lösungen in Betracht gezogen worden. Es sei darauf abgestellt worden, dass die Rechtskonformität des Gemeinderats- beschlusses ausschliesslich unter Gesichtspunkten des USG zu beurteilen gewesen wäre. Die Auffassung sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung und auch aufgrund einschlägiger kantonaler Entscheide zu eng und berücksichtige weitere rechtlich relevante Aspekte nicht. Die ebenfalls rich- tige Lösung der Beschwerdeführerin habe bei der Prüfungskorrektur kei- nerlei Beachtung gefunden. Damit habe die Expertin eine sachlich unhalt- bare, dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufende und damit gegen Art. 9 BV verstossende Bewertung und Ermessensausübung vorgenom- men. Auch nach mehrfacher Lektüre des Lösungsschemas und ihrer eige- nen Arbeit könne die Kandidatin nicht nachvollziehen, weshalb sie nur mit 3,5 von 24 möglichen Punkten bewertet worden sei. Die Kandidatin habe in den einschlägigen umweltrechtlichen Lärmvor- schriften eine genügende gesetzliche Grundlage erblickt, um das Kuhglo- ckentrageverbot als Massnahme überhaupt überprüfen zu können. Das Verbot führe jedoch zwingend zur weiteren Überprüfung, ob bei einer all- fälligen Bejahung der beantragten Massnahme, welche einem staatlichen Eingriff gleichkomme, eine unzulässige Verkürzung der grundrechtlichen Ansprüche des Landwirts FK bewirkt werde. Die Sache sei mit Blick darauf zu prüfen gewesen, welches wohl die aussichtsreichsten Vorbringen von PM und AM sein könnten, um einen positiven Entscheid für das beantragte Kuhglockentrageverbot zu erwirken. Hätte die Expertin die Prüfung der Rechtskonformität des gemeinderätlichen Entscheids ausschliesslich nach USG/LSV unter Ausklammerung des restlichen öffentlichen Rechts gewollt, hätte die Frage so konkret gestellt werden müssen. Die Kandidatin habe sich überlegt, wie die nächsten Rechtsmittelinstanzen das beantragte Kuh- glockenverbot im Sinne der objektivsten Lösung beurteilen würden. Dabei habe sie die Grundrechtsthematik, die im Anwendungsbereich des umwelt- rechtlichen Vorsorgeprinzips stets relevant sei, beleuchtet. Daraus habe sie den richtigen Schluss gezogen, dass die Rechtsmittelinstanzen im Gegen- satz zum gemeinderätlichen Beschluss ein nächtliches Kuhglockentrage- verbot aussprechen würden. Aus Verhältnismässigkeitsgründen sei die - 11 - Massnahme auf ein nächtliches Trageverbot zu reduzieren. Im Urteil 2D_68/2019 vom 12. Mai 2020, Erw. 7.3, habe das Bundesgericht ent- schieden, dass richtige Lösungen auch dann zu akzeptieren seien, wenn sie nicht der Musterlösung entsprächen. Aufgrund der sehr offenen Frage- stellung habe die Expertin damit rechnen müssen, dass die Angelegenheit aus allen relevanten Perspektiven betrachtet werde. Bei ihrer Lösung habe sich die Kandidatin an den Grundrechten als Schran- ken für die nähere Ausgestaltung des Raumplanungs-, Bau- und Umwelt- rechts orientiert und dabei die umweltrechtlichen Gesichtspunkte unter Be- rücksichtigung der einschlägigen Normen (USG, LSV etc.) in ihre Arbeit eingebettet. Für sämtliche vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG seien das allgemeine Verhältnismässigkeitsprinzip als Verfassungsgrundsatz nach Art. 5 Abs. 2 bzw. Art. 36 Abs. 3 BV sowie die Freiheitsrechte, namentlich auch die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) zu be- achten. Insbesondere in Fällen wie hier, für welche die LSV keine nume- risch fixierten Belastungsgrenzwerte kenne, hätten die erwähnten Kriterien eine erhöhte Bedeutung. Diesen Kriterien habe die Kandidatin mit ihrer Lö- sung Nachachtung verschafft. Sie verweise in diesem Zusammenhang auf den beinahe identischen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2014.00524 vom 16. April 2015, der sich neben der umweltrecht- lichen Einordnung nach USG (in Erw. 3) eben gerade auch der Interessen- abwägung nach Art. 36 Abs. 3 BV widme (in Erw. 4). Dabei seien jeweils die (grundrechtlich geschützten) wirtschaftlichen Interessen des Betreibers einer lärmigen Anlage gegen die Ruhebedürfnisse der Nachbarn gegenei- nander abzuwägen. Ihre Ausführungen zum Grundrechtsträger, den grundrechtlichen Schutz- bereichen und dem Eingriff in diese Schutzbereiche wären mit insgesamt fünf Punkten zu bewerten gewesen. Im Rahmen der gesetzlichen Grundla- ge sei die Kandidatin auf die einschlägigen Rechtsnormen zu sprechen ge- kommen. Zusätzlich habe sie auf die Kompetenzaufteilung gemäss § 13 des Polizeireglements der Gemeinde X (PolR) und die Massgeblichkeit der eidgenössischen und kantonalen Umweltschutzgesetzgebung sowie auf den Umstand hingewiesen, dass dem PolR im Hinblick auf das Umwelt- recht keine eigenständige Bedeutung zukomme. Daneben habe sie festge- halten, dass das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 USG und darüber hinaus die Immissionsgrenzwerte von Art. 40 und 43 Abs. 1 LSV mit Hinweis auf die Beurteilung des Fachexperten des BAFU einzuhalten seien. Sie habe in den bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften eine genügende gesetz- liche Grundlage für die beantragte Massnahme erblickt. Wie sie darauf hätte kommen sollen, dass anstelle der Empfindlichkeitsstufe III (Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV) lediglich die Empfindlichkeitsstufe II (Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV) massgeblich sei, erschliesse sich aus dem summarischen Sachver- halt nicht. Für ihre Ausführungen zur gesetzlichen Grundlage seien der Kandidatin mindestens drei Punkte zu vergeben; weitere acht Punkte hätte - 12 - sie mit einer eingehenden Erörterung der umweltrechtlichen Normen im USG und in der LSV holen können, die sie in ihrer Arbeit vernachlässigt habe. Ihre Ausführungen zum öffentlichen Interesse und zu den Grund- rechten Dritter, die auch im Lösungsschema der Expertin indirekt bei der Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit zum Tragen kämen, wären mit zwei Punkten zu bewerten gewesen. Diese Interessenabwägung habe sie (die Beschwerdeführerin) bei der Prüfung der Verhältnismässig- keit der Massnahme vorgenommen und sei dabei zum Schluss gelangt, dass dem Bauern die Benützung von Kuhglocken im überwiegenden Inte- resse der öffentlichen Gesundheit nachts verboten werden dürfe, während der Lärm der Kuhglocken aufgrund der örtlichen Gegebenheiten tagsüber hinzunehmen sei. Diese Verhältnismässigkeitsprüfung wäre mit sechs Punkten zu bewerten gewesen. Es hätten somit 16 (von 24) Punkten für die Beantwortung der Frage 3 und 26,5 Punkte für die gesamte Prüfung öffentliches Recht resultiert, was der Note 4,5 entspreche. 3.2.2.2. Aus Sicht der Anwaltskommission hätte die Beschwerdeführerin in Anknüp- fung an ihre eigene Schilderung der Ausgangslage darlegen müssen, wes- halb auf Kuhglockengeräusche das USG anwendbar ist und in welchem Verhältnis dieses zum kantonalen und kommunalen Recht, namentlich § 14 PolR steht. Zudem seien Ausführungen zur Lärmbeurteilung beim Fehlen von Grenzwerten im Allgemeinen und beim Kuhglockenlärm im Besonde- ren sowie zu den bei einer Überschreitung der zulässigen Lärmwerte zu treffenden Massnahmen erwartet worden. Im Rahmen der Prüfung solcher Massnahmen wären auch die Grundrechte des Bauern FK zu berücksich- tigen gewesen. Für die diesbezüglichen Ausführungen habe denn die Be- schwerdeführerin auch Punkte erhalten. Sie sei jedoch abweichend von ih- rer eigenen Einschätzung der Ausgangslage ohne weiteres davon ausge- gangen, dass sich nur die Frage stelle, ob durch ein allfälliges Kuhglocken- trageverbot der Landwirt in seinen Grundrechten (persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV) beeinträchtigt wurde. Dementsprechend habe sie nicht dargelegt, aus welchen Gründen überhaupt Massnahmen gegen den Kuhglockenlärm zu ergreifen seien. Wenn nach den Bestimmungen des USG (und der LSV) keine Massnah- men indiziert wären, würde sich die Frage nach der Verletzung von Grund- rechten von FK indes gar nicht erst stellen. Da die Beschwerdeführerin die sich stellenden grundlegenden Fragen zur materiellen Beurteilung des Fal- les nicht geprüft, sondern sich mit der Prüfung der Grundrechtskonformität eines Kuhglockentrageverbots auf einen Aspekt beschränkt habe, der zwar im Zusammenhang mit der Anordnung von Lärmschutzmassnahmen durchaus bedeutsam sein könne, im konkreten Fall jedoch insgesamt von eher geringer Bedeutung gewesen sei, erscheine die Bewertung ihrer Ant- wort auf Frage 3 mit 3,5 Punkten angemessen. - 13 - 3.2.2.3. Bis zu einem gewissen Grad berechtigt ist die Kritik der Beschwerdeführe- rin insoweit, als es zur dritten Frage der Prüfung öffentliches Recht mit der höchsten erreichbaren Punktzahl (24 von 36 oder zwei Drittel) kein detail- liertes Punkteschema gibt, anhand dessen sich nachvollziehen liesse, mit welchen Ausführungen zur materiellen Beurteilung des Falles wie viele Punkte gesammelt werden konnten (vgl. AGVE 2018, S. 301 f.). Im Falle der Beschwerdeführerin spielt dieses Versäumnis allerdings insofern keine Rolle, als sie die Lösung des Falles ohnehin falsch aufgegleist und damit über weite Strecken an der Sache vorbei argumentiert hat. Anstatt primär darauf zu fokussieren, auf welche Weise sich ein Kuhglo- ckentrageverbot erwirken und auf welche rechtliche Grundlagen es sich stützen lässt, prüfte die Beschwerdeführerin, ob ein solches Trageverbot vor den Grundrechten des Landwirten FK (persönliche Freiheit und Eigen- tumsgarantie) standhalten würde, was allerdings nicht die Aufgabenstel- lung war (vgl. hierzu insbesondere auch die Hinweise in der Aufgabenstel- lung auf Planungswert, Immissionsgrenzwert und Alarmwert). In erster Li- nie hätten die rechtlichen Grundlagen für ein Kuhglockentrageverbot ge- funden und gewürdigt werden müssen (im massgeblichen Bundesumwelt- recht, welches mildere kommunale Vorschriften wie § 14 Abs. 3 PolR, wo- nach Weidenglocken vom Verwendungsverbot während bestimmten Ruhe- zeiten ausgenommen sind, auch ohne den unnötigen Verweis in § 13 PolR auf das eidgenössische und kantonale Umweltschutzrecht schon gestützt auf die Regelung in Art. 65 USG verdrängt). Dies hat die Beschwerdefüh- rerin auch im Rahmen ihrer eigenen, unorthodoxen Herangehensweise an den Fall nur unzureichend getan. Bei den gesetzlichen Grundlagen für den durch das Kuhglockentrageverbot bewirkten Grundrechtseingriff bezog sie sich einzig auf die Art. 74 Abs. 1 BV (Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich des Umweltrechts) und Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 lit. a USG, unter Ausserachtlassung aller weiteren für die materielle Beurteilung des Falles relevanten Vorschriften im USG und in der LSV. Dafür erwähnte sie an dieser Stelle die (in Art. 74 Abs. 3 BV geregelte) Vollzugszuständigkeit der Kantone, welche für die Be- antwortung der Frage 1 relevant gewesen wäre, sowie Art. 40 Abs. 1 und 43 Abs. 1 lit. c LSV, deren Inhalt sie falsch zitierte und deren tatsächliche Relevanz für den vorliegenden Fall sie missinterpretierte. Gerade mit Be- zug auf Art. 40 Abs. 1 LSV hätte sie merken und aufzeigen müssen, dass für Kuhglocken keine numerischen Belastungsgrenzwerte gemäss den An- hängen 3 ff. LSV existieren, weshalb die davon ausgehenden Emissio- nen/Immissionen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung nach Art. 15 USG (für Immissionsgrenzwerte), Art. 19 USG (für Alarmwerte) oder Art. 23 USG (für Planungswerte) zu würdigen sind. Um auf die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen und die massgeblichen Belastungsgrenzwerte (Planungs- werte oder Immissionsgrenzwerte) zu stossen, hätte sich die Beschwerde- - 14 - führerin vorab damit befassen müssen, ob es sich bei Kuhglocken um einer (im massgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des USG am 1. Januar 1985) bestehenden ortsfesten Anlage zurechenbare lärmverursachende Geräte (vgl. dazu Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 4 Abs. 4 LSV) handelt, welche nur die Immissionsgrenzwerte einhalten müssen (mit einer entsprechenden Sanierungspflicht bei deren Überschreitung; vgl. dazu Art. 16 Abs. 1 USG und Art. 13 Abs. 1 LSV), oder um einer neuen ortsfesten Anlage zurechen- bare Geräte, für welche die strengeren Planungswerte gemäss Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV massgebend sind. Aufgrund dessen, dass FK seinen Landwirtschaftsbetrieb bereits in dritter Generation führt, hätte sich alsdann schliessen lassen, dass die Kuhglo- cken einer bestehenden ortsfesten Anlage zurechenbar sind und daher grundsätzlich einmal nur die Immissionsgrenzwerte einhalten müssen, un- ter dem Vorbehalt des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG, das im Einzelfall – je nach den technischen und betrieblichen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Tragbarkeit – weitergehende emis- sionsbegrenzende Massnahmen erheischen kann. Auf die Zuordnung der Parzelle von PM und AM zu einer Nutzungszone mit Empfindlichkeitsstufe (ES) II (gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV) liess zwar der Sachverhalt nicht ohne weiteres schliessen. Immerhin hätte unter Bezugnahme auf Art. 43 Abs. 1 lit. b und c LSV festgestellt werden können, dass je nach Zuordnung der Parzelle zu einer Nutzungszone mit ES II oder III unterschiedliche Im- missionsgrenzwerte gelten. Im Falle einer Einzelfallbeurteilung ohne nume- rische Belastungsgrenzwerte gestützt auf Art. 15 USG, wonach die Immis- sionsgrenzwerte so festzulegen sind, dass nach dem Stand der Wissen- schaft oder Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören, bedeutet dies, dass Geräu- sche in einer generell ruhigeren Nutzungszone mit ES II (Wohnzonen ohne störende Betriebe) tendenziell eher als erheblich störend wahrgenommen werden und folglich die Immissionsgrenzwerte überschreiten als in einer Nutzungszone mit ES III (gemischte Wohn- und Gewerbezonen mit mässig störenden Betrieben). Ebenso werden in der ruhigeren Nacht Geräusche tendenziell störender wahrgenommen als am Tag mit wesentlich mehr Ge- räuschkulissen, sodass die Immissionsgrenzwerte für die Nacht tiefer lie- gen. Weil der beigezogene Fachspezialist gemäss den Angaben in der Auf- gabenstellung anhand der Vollzugshilfe des BAFU im Umgang mit Alltags- lärm und dem dazugehörigen Excel-Tool zum Ergebnis gelangte, dass eine erhebliche Störung des Wohlbefindens der Bevölkerung nur in der Nacht vorliege, nicht jedoch tagsüber (mit einer Störung im Bereich zwischen Pla- nungswert und Immissionsgrenzwert), wäre daraus zu schliessen gewe- sen, dass der Kuhglockenlärm in der Nacht die massgeblichen Belastungs- grenzwerte (Immissionsgrenzwerte) nicht einhält, tagsüber hingegen schon. Infolgedessen liesse sich ein nächtliches Trageverbot auf Art. 15 USG stützen, während sich als Grundlage für ein Trageverbot tagsüber nur das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG heranziehen liesse. - 15 - Auf all dies Zusammenhänge ist die Beschwerdeführerin in ihrer Antwort auf Frage 3 nicht ansatzweise eingegangen. Vielmehr nahm sie kurzerhand an, dass das Kuhglockengeräusch die massgeblichen Belastungsgrenz- werte generell nicht einhalte, ohne näher zu erläutern, weshalb dem so sein soll. Das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 (Abs. 2) USG erwähnte sie zwar (im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung des Tra- geverbots in Bezug auf den Bauern FK), ohne dabei allerdings richtig ein- zuordnen, dass dieses auch bei Einhaltung der massgeblichen Belastungs- grenzwerte (die aber nach unzutreffender Ansicht der Beschwerdeführerin auch tagsüber überschritten werden) weitergehende Emissionsbeschrän- kungen oder verschärfte Lärmschutzmassnahmen rechtfertigen kann. Als mögliche und wohl auch einzig sinnvolle Schutzmassnahmen gegen über- mässigen Lärm nach Art. 15 USG (Überschreitung der Immissionsgrenz- werte) oder nach Art. 11 Abs. 2 USG (Verletzung des Vorsorgeprinzips) stehen bei "Geräten" wie Glocken, bei denen die Verursachung von Lärm Selbstzweck bildet und eine Reduktion der Schallintensität den Zweck ihres Einsatzes (das Orten von ausgerissenen Kühen) demgemäss vereiteln würde, Einschränkungen der Betriebszeiten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c USG im Vordergrund. Auch dieser Thematik hat sich die Beschwerdefüh- rerin nicht angenommen. Im Ergebnis gelangte sie zwar zu einer solchen Betriebszeiteinschränkung (nächtliches Kuhglockentrageverbot), aber oh- ne diese als solche zu benennen und stringent herzuleiten. Das nächtliche Trageverbot liesse sich eigentlich schon mit der vom Fachspezialisten fest- gestellten Überschreitung des Immissionsgrenzwertes (Art. 15 USG) hin- reichend begründen, wobei es gerade bei Einzelfallbeurteilungen wegen des eher unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Störung im Wohl- befinden" nie schadet, im Rahmen einer Interessenabwägung zusätzlich darzulegen, dass in einer Wohngegend im Flachland das Ruhebedürfnis der Bevölkerung, das in der Nacht bzw. zu Schlafenszeiten erhöht ist (was in tieferen Belastungsgrenzwerten für die Nacht zum Ausdruck kommt), das Interesse des Bauern FK am Einsatz von Kuhglocken (deren Nutzen zwei- felhaft ist) überwiegt. Umfassender hätte demgegenüber die Interessenab- wägung im Anwendungsbereich des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG) für ein allfälliges Trageverbot am Tag erfolgen müssen. In diesem Zusam- menhang beliess es die Beschwerdeführerin, die das Trageverbot als tech- nisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG erachtete, beim Hinweis darauf, dass in ländlichen Gegenden mit solchen Immissionen gerechnet werden müsse, ohne auf die einem Trageverbot entgegenstehenden Interessen (Tradition, welche durch § 14 PolR geschützt ist) oder das tagsüber herabgesetzte Ruhebedürfnis der Bevölkerung auch in sensiblen Tageszeiten spezifisch einzugehen. Insgesamt zeugen die Ausführungen der Beschwerdeführerin von bloss ru- dimentären Kenntnissen des Umwelt- und insbesondere des sehr praxisre- levanten Lärmschutzrechts, die auf Stufe Anwaltsprüfung nicht ausreichen, - 16 - um sich über genügende Kenntnisse auf dem fraglichen Rechtsgebiet aus- zuweisen. Das von ihr angewandte Lösungsschema entspricht nicht dem üblichen Aufbau einer lärmschutzrechtlichen Fallbeurteilung (auch nicht demjenigen im von ihr zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2014.00524 vom 16. April 2015) und führte vor allem dazu, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich mit einem Teilaspekt einer umfassenden lärmschutzrechtlichen Beurteilung (der Interessenabwägung bei der Anord- nung und Spezifizierung von lärmschutzrechtlichen Massnahmen) ausei- nandersetzte. Und auch insoweit ist ihre Würdigung der konkreten Verhält- nisse eher oberflächlich ausgefallen. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch dem Verwaltungsgericht jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft, die Arbeit der Beschwerdeführerin mit einem relativ geringen Bruchteil der maximal erreichbaren 24 Punkte zu bewerten. In Anbetracht der bloss zurückhalten- den Überprüfung durch das Verwaltungsgericht (vgl. vorne Erw. 2.2) lässt sich die Bewertung mit 3,5 Punkten nicht beanstanden. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin gesamthaft einen falschen Ansatz wählte und höchstens für einen kleinen Teil der geforderten lärmschutzrechtlichen Be- urteilung eine zutreffende Begründung lieferte, würde ihre Arbeit mit einer Vergabe von sechs Punkten, also einem Viertel der Gesamtpunktzahl, eher zu wohlwollend bewertet. Mehr als zwölf Punkte bzw. die Hälfte der Ge- samtpunktzahl hätte sie mit ihrer unzulänglichen Arbeit auf jeden Fall klar nicht verdient. Für grundsätzlich richtige Ausführungen, die für eine praxis- nahe Falllösung nicht zweckdienlich sind, müssen keine Punkte vergeben werden. Entsprechend würde die Beschwerdeführerin die für die genü- gende Note 4 geforderten 22 Punkte auch dann (bei weitem) verfehlen, wenn ihr bei der Bewertung ihrer Arbeit im Rahmen der Prüfung öffentliches Recht grösstmögliches Wohlwollen entgegengebracht würde. 4. 4.1. 4.1.1. Die Prüfung ZGB umfasste zwei Teilaufgaben mit einem Sachverhalt A auf dem Gebiet des Sachenrechts und einem Sachverhalt B auf dem Gebiet des Personenrechts. Beim Sachverhalt A ging es um eine im Jahr 1985 erbaute Terrassenhaussiedlung in der Gemeinde Brugg, die in 44 Stock- werkeinheiten aufgeteilt ist. Dazu existiert ein im Grundbuch angemerktes Benutzungs- und Verwaltungsreglement vom 28. November 1984. Xaver erwarb im Jahr 1988 eine Stockwerkeinheit samt Sonderrecht an der Ga- rage. Für die Stockwerkeigentümerversammlung vom 27. April 2023 war eine Sanierung der Terrassen wegen undichter Stellen mit Gesamtkosten in Höhe von Fr. 1,5 Mio. traktandiert, die unter anderem das Anbringen von Geländern vorsieht. Xaver stört sich an den Pflanzentrögen, welche den Abschluss seiner Terrasse auf die Strasse hin bilden. Er möchte diese ent- fernen, weil sie ihm zu viel Arbeit verursachen und Platz auf seiner Terrasse wegnehmen. Die Frage 1 zu diesem Sachverhalt lautete, ob Xaver heute oder nach Durchführung der Sanierung die Pflanztröge entfernen darf. Da- - 17 - für waren acht Punkte zu vergeben, wovon die Beschwerdeführerin für ihre Lösung deren fünf erhielt. 4.1.2. 4.1.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Lösung wäre mit sechs anstatt nur fünf Punkten zu bewerten gewesen. Entgegen der Ansicht der Expertin sei das Innere eines Balkons nach herrschender Lehre sonderrechtsfähig und könne deshalb durch einen Stockwerkeigentümer im Rahmen des Ge- setzes bzw. des Reglements individuell umgestaltet werden. Der äussere Teil des Balkons (Balkongeländer, Fundament, Bodenisolierungsschich- ten, Aussenmauern) stelle hingegen zwingend einen gemeinschaftlichen Teil dar, weshalb für eine Umgestaltung oder Erneuerung ein Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft notwendig sei. Unzutreffend sei demnach die individuelle Bemerkung der Expertin zur Lösung der Be- schwerdeführerin, dass sich Pflanzentröge gemäss Art. 712b Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) nicht zu Sonderrecht zuweisen liessen, weil sie nicht in einem in sich abgeschlossenen Raum mit eigenem Zugang stünden. Nach Anbrin- gung der Geländer im Rahmen der Terrassensanierung handle es sich bei den Pflanzentrögen um einen Bauteil im Innern des Balkons, der sich zu Sonderrecht zuweisen lasse, was sich auch aus Gründen der Interessens- struktur und der baulich-funktionalen Zuordnung des Balkons zur Stock- werkeinheit rechtfertige. Insofern habe sie (die Beschwerdeführerin) zu Recht darauf hingewiesen, dass Art. 4 Ziff. 2 des Benutzungs- und Verwal- tungsreglements mit dem darin statuierten Beseitigungsverbot für die Pflan- zentröge obsolet werden könnte bzw. sich eine Änderung des Reglements aufdränge. Darüber hinaus habe sie darauf hingewiesen, dass die Pflan- zentröge nach dem Anbringen von Geländern die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes nicht mehr im Sinne von Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB bestimmten und sich auch unter diesem Aspekt zu Sonderrecht aus- scheiden liessen. Daraus habe sie zu Recht geschlossen, dass Xaver die unter das Sonderrecht zu subsumierenden Pflanzentröge nach der Sanie- rung unter dem Vorbehalt von Art. 2 Ziff. 3 des Benutzungs- und Verwal- tungsreglements entfernen dürfe; dies im Gegensatz zum Zustand vor der Sanierung, als es für deren Entfernung gemäss Art. 19 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Reglements eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses der Stockwerk- eigentümerversammlung bedurft hätte. Das allgemeine Lösungs- und Punkteschema der Expertin berücksichtige diesen Unterschied nicht. Da- rüber hinaus sei wiederum der vom Bundesgericht aufgestellte Grundsatz verletzt worden, dass auch von der Musterlösung abweichende richtige Lö- sungen zu akzeptieren seien, ansonsten von einer sachlich unhaltbaren Ermessensausübung und einem Verstoss gegen das Willkürverbot in Art. 9 BV auszugehen sei. Für ihre Ausführungen im Zusammenhang mit den Be- seitigungsbefugnissen nach der Sanierung habe sie einen weiteren Punkt verdient. - 18 - 4.1.2.2. Die Anwaltskommission wendet ein, dass die Lösung der Beschwerdefüh- rerin zur Frage 1 nicht besser habe bewertet werden können, weil die mass- geblichen Gesetzesbestimmungen sowohl zur Frage der Gesetzmässigkeit der Reglementsbestimmungen wie zu den baulichen Massnahmen weder erwähnt, beigezogen oder abgehandelt worden seien. Sie habe bei ihrer Falllösung sogleich auf die Frage fokussiert, ob diese Pflanzentröge Ge- genstand des Sonderrechts seien, ohne dabei Art. 712b ZGB abzuhandeln. Sie argumentiere einzig mit der Reglementsbestimmung (Art. 2 Ziff. 1), die sie nicht auf ihre Gesetzmässigkeit überprüft habe. Auch auf die Tatsache, dass die Entfernung der Pflanzentröge bauliche Massnahmen im Sinne von Art. 647c–e i.V.m. Art. 712g Abs. 1 ZGB darstellten, sei sie nicht eingegan- gen. Eine rechtliche Argumentation, für welche Zusatzpunkte vergeben werden könnten, fehle in ihrer Prüfungsantwort. Die Bewertung mit fünf von total acht Punkten für ihre lückenhaften Antworten sei sehr grosszügig. Die in ihrer Beschwerde vorgebrachten Ausführungen zur Sonderrechtsfähig- keit der Pflanzentröge seien in ihrer Prüfungsantwort nirgends zu finden. Auch komme darin nicht genügend klar zum Ausdruck, dass die Pflanzen- tröge nach Anbringung der Geländer bei der Sanierung zu sonderrechtsfä- higen Bauteilen im Innern des Balkons mutierten und deshalb Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gemäss einem Teil der Lehre nicht zur Anwendung ge- lange. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Prüfungsantwort über- haupt nicht mit dieser Gesetzesbestimmung befasst. 4.1.2.3. Auch das Verwaltungsgericht hält die Bewertung der Antwort der Be- schwerdeführerin auf Frage 1 mit fünf von acht Punkten angesichts der Lü- ckenhaftigkeit ihrer Ausführungen in Bezug auf die massgeblichen Geset- zesbestimmungen, mit denen die von ihr angewandten Reglementsbestim- mungen abzugleichen gewesen wären, sowie angesichts der falschen Schlüsse, die sie teilweise zog, für (sehr) grosszügig. Von einer Fehlbewer- tung kann keine Rede sein, schon gar nicht von einer offensichtlichen im Sinne einer Ermessensüberschreitung oder gar einer Verletzung des Will- kürverbots. Die Beschwerdeführerin gelangte bei ihrer Arbeit in Anwendung von Art. 2 Ziff. 1 und 2 des Benutzungs- und Verwaltungsreglements zunächst zum richtigen Schluss, dass die Pflanzentröge nicht zu Sonderrecht ausgeschie- den seien. Eher abenteuerlich mutet dabei ihre Argumentation an, dass die in Abs. 1 von Art. 2 Ziff. 2 des Reglements nicht erwähnten Pflanzentröge mit den in Abs. 2 derselben Bestimmung angeführten Pflanzenkisten auf Balkonen und Fenstersimsen gleichzusetzen sein könnten und daraus ab- zuleiten wäre, dass sie allenfalls zum Sonderrecht gehören. Effektiv sind in Art. 4 Ziff. 1 Reglement die gesamten Balkone und damit auch die darauf angebrachten Pflanzentröge dem ausschliesslichen Benutzungsrecht der - 19 - Stockwerkeigentümer unterstellt, womit sie als Bauteil im gemeinschaftli- chen Eigentum gelten. Zu diesem Schluss gelangte zwar (sinngemäss) auch die Beschwerdeführerin; unerwähnt liess sie allerdings trotz der Er- kenntnis, dass eine Entfernung der Pflanzentröge die äussere Gestalt der Terrassenhäuser verändern würde, dass Pflanzentröge als Abschluss von Balkonen schon gemäss Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB nicht sonderrechtsfä- hig sind, weil es sich um ein Bauteil von Bedeutung für die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes handelt. Auch erwähnte sie nicht explizit, dass an nicht sonderrechtsfähigen und somit gemeinschaftlichen Bauteilen – wie in Art. 4 des Reglements geschehen – ein ausschliessliches Benut- zungsrecht der jeweiligen Stockwerkeigentümer begründet werden kann. Aus der fehlenden Sonderrechtsfähigkeit der Pflanzentröge (im bestehen- den baulichen Zustand) schloss die Beschwerdeführerin, dass deren Ent- fernung gemäss Art. 19 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 des Benutzungs- und Verwal- tungsreglements der Zustimmung der Mehrheit aller Stockwerkeinheiten und der Mehrheit nach Wertquoten bedürfe. Unzutreffend ist insofern wohl ihre Auffassung, dass es bei der Entfernung von Pflanzentrögen (im aus- schliesslichen Benutzungsrecht) um eine Änderung von ausschliesslichen und alleinigen Benutzungsrechten im Sinne von Art. 19 des Reglements geht. Damit dürften einzig Entlassungen von Bauteilen aus dem aus- schliesslichen und alleinigen Benutzungsrecht (mit Überführungen ins ge- meinschaftliche Eigentum ohne ausschliessliches Nutzungsrecht) ange- sprochen sein. Das von der Beschwerdeführerin genannte Beschlussquo- rum der Stockwerkeigentümer könnte dennoch zutreffend sein, sofern es sich um eine bauliche Massnahme handelt, die allenfalls unter Art. 18 Ziff. 4 des Reglements zu subsumieren wäre, wobei es die Beschwerdeführerin nebst der versäumten Qualifikation der Entfernung der Tröge als bauliche Massnahme auch unterliess darzulegen, ob und inwiefern es sich um eine nützliche, aber nicht notwendige bauliche Massnahme handelt (und auch nicht um eine der Verschönerung und Bequemlichkeit dienende Massnah- me, für die gemäss Art. 20 Ziff. 3 Reglement und Art. 647e Abs. 1 ZGB die Zustimmung aller Stockwerkeigentümer erforderlich wäre). Des Weiteren thematisierte sie an dieser Stelle nicht, dass das Reglement in Art. 4 Ziff. 2 eine Beseitigung und örtliche Veränderung der Pflanzentröge explizit un- tersagt. Weil diese Reglementsbestimmung mit Blick auf den dispositiven Charakter von Art. 647c–e i.V.m. Art. 712g Abs. 1 und 2 und Art. 647 Abs. 1 ZGB gesetzeskonform ist, zumal hier keine Massnahme im Sinne von Art. 647 Abs. 2 ZGB zur Debatte steht, müsste für einen Beschluss über die Entfernung der Pflanzentröge also vorgängig oder allenfalls gleich- zeitig Art. 4 Ziff. 2 des Reglements geändert werden, mit demselben quali- fizierten Mehr (vgl. Art. 18 Ziff. 1 des Reglements). Eine Reglementsänderung wäre auch dann erforderlich, wenn der Balkon respektive Teile davon, insbesondere die Pflanzentröge, in Übereinstim- mung mit der Argumentation der Beschwerdeführerin nach Durchführung - 20 - der Sanierung sonderrechtsfähig würden, weil sie nach Anbringung der Ge- länder nicht mehr zu den Bauteilen gehörten, die gemäss Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB – eine der zentralen Bestimmungen, die von der Beschwerde- führerin bei der Prüfung auch in diesem Zusammenhang noch nicht ange- führt wurde – für die äussere Gestalt oder das Aussehen des Gebäudes von Bedeutung sind. Angenommen, diese Sonderrechtsfähigkeit bestünde mit Bezug auf die Pflanzentröge (erst) nachträglich, müssten die Balkone samt Pflanzentrögen, die im Begründungsakt noch als gemeinschaftlich er- klärt wurden (durch Unterstellung unter das ausschliessliche Benutzungs- recht), trotzdem neu den Gegenständen des Sonderrechts gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Reglements zugewiesen oder zumindest aus der Liste der aus- schliesslichen Benutzungsrechte in Art. 4 Ziff. 1 des Reglements eliminiert werden, damit die jeweiligen Stockwerkeigentümer frei darüber verfügen könnten. Ein solches (nachträgliches) Sonderrecht entsteht nicht aufgrund der im Zuge baulicher Veränderungen eintretenden Sonderrechtsfähigkeit, sondern nur durch Vereinbarung der Stockwerkeigentümer oder Zuwei- sung im Benutzungs- und Verwaltungsreglement (Umkehrschluss aus Art. 712b Abs. 3 ZGB, der eine gesetzliche Vermutung für Sonderrecht nur für sonderrechtsfähige Bauteile statuiert, die weder im Begründungsakt noch durch spätere Vereinbarung in gleicher Form zu gemeinschaftlichen Bauteilen erklärt wurden; vgl. auch AMADEO WERMELINGER, Zürcher Kom- mentar, Das Stockwerkeigentum, Art. 712a–712t ZGB, 2. Auflage 2019, N. 20 zu Art. 712b; AMADEO WERMELINGER/NOÉMI WERMELINGER, Das Stockwerkeigentum, SVIT-Kommentar, 3. Auflage 2023, N. 12 f. zu Art. 712b). Und für eine entsprechende Vereinbarung oder Reglementsän- derung bedarf es der Zustimmung aller Stockwerkeigentümer (vgl. auch Art. 20 Ziff. 1 Reglement), wobei sich allenfalls darüber diskutieren liesse, ob mit Blick auf Art. 712g Abs. 3 ZGB auch ein qualifizierter Mehrheitsbe- schluss mit der Mehrheit der Stockwerkeigentümer und der Wertquoten ausreichen würde. Falsch ist in diesem Sinne jedenfalls die Antwort der Beschwerdeführerin, wonach Xaver die Pflanzentröge nach der Sanierung, weil ohne weiteres in seinem Sonderrecht stehend, ohne jede Mitwirkung der anderen Stockwerkeigentümer (gestützt auf Art. 712a Abs. 2 ZGB und Art. 2 Ziff. 3 des Reglements) entfernen dürfte. Tatsächlich hat er dazu nach dem oben Gesagten weder vor noch nach der Sanierung die Befug- nis. Genauso wenig würde das Beseitigungsverbot in Art. 4 Ziff. 2 des Re- glements mit einem allfälligen Eintritt der Sonderrechtsfähigkeit der Pflan- zentröge ohne deren Ausscheidung zu Sonderrecht (zusammen mit den Balkonen) einfach obsolet. 4.2. 4.2.1. Bei der Beantwortung der zweiten Frage mussten die Kandidaten darlegen, wie Xaver vorgehen muss, um die Pflanzentröge entfernen zu dürfen. Für eine richtige Antwort waren insoweit sieben Punkte zu vergeben. Die Be- schwerdeführerin wurde für ihre Lösung mit zwei Punkten bewertet. - 21 - 4.2.2. 4.2.2.1. Vor Verwaltungsgericht beantragt sie eine Bewertung mit drei Punkten. Sie habe zu Recht erläutert, dass es zur Entfernung der Pflanzentröge als ge- stalterischer Eingriff, der einer Abänderung des ausschliesslichen Benut- zungsrechts gleichkomme, nebst der Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Stockwerkeigentümer nach Art. 18 Abs. 1 des Benutzungs- und Verwaltungsreglements der Zustimmung des Berechtigten in Anwen- dung von Art. 4 Ziff. 4 i.V.m. Art. 19 des Reglements bedürfe. Für die Er- wähnung dieser im allgemeinen Lösungsschema der Expertin nicht enthal- tenen Bestimmungen habe sie keine Punkte erhalten. Auch ihre zutreffen- den Ausführungen zum Schriftformerfordernis nach Art. 15 des Regle- ments für wichtige Anträge gemäss Art. 18–20 des Reglements seien nicht bepunktet worden. Der Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 des Reglements wäre mit 0,5 Punkten zu bewerten gewesen. Dasselbe gelte für die Überlegung, dass man die Entfernung der Pflanzentröge bei weiter Auslegung als eine der Bequemlichkeit dienende Massnahme im Sinne von Art. 647e ZGB qualifizieren könnte, die nur mit Zustimmung aller Grundeigentümer be- schlossen und ausgeführt werden dürfe. Obwohl sie Art. 20 des Regle- ments in diesem Zusammenhang nicht noch einmal erwähnt habe, hätte sie zumindest einen von insgesamt 2,5 Punkten für diesen Aufgabenteil erhalten müssen, neben den zwei Punkten, die ihr für die Erwähnung der Antragsfrist von 20 Tagen vor der Stockwerkeigentümerversammlung ge- mäss Art. 15 des Reglements gewährt worden seien. 4.2.2.2. Nach dem Dafürhalten der Anwaltskommission ist die Bewertung der un- vollständigen Beantwortung von Frage 2 angemessen. Die Beschwerde- führerin habe nicht ausgeführt, dass eine Reglementsänderung Vorausset- zung für die Entfernung der Pflanzentröge sei. Ferner habe sie nicht erläu- tert, welches der Inhalt eines Antrages auf eine entsprechende Regle- mentsänderung wäre. Mit Bezug auf die Frist, innert welcher der Antrag gestellt werden müsse, habe die Beschwerdeführerin das Recht der Stock- werkeigentümer auf Ergänzung der Traktandenliste nach Art. 13 Ziff. 3 des Reglements übersehen. Überhaupt nicht abgehandelt worden sei das Recht von Xaver, das Thema für eine spätere Eigentümerversammlung traktandieren zu lassen oder eine ausserordentliche Versammlung einzu- berufen. Die zwei Punkte seien der Beschwerdeführerin für ihre Ausführun- gen zur qualifizierten Mehrheit erteilt worden, welche ein entsprechender Antrag auf sich vereinigen müsste. Die Frage betreffend Zuordnung zu den "der Bequemlichkeit dienenden Massnahmen" habe die Beschwerdeführe- rin zwar aufgeworfen, aber ohne weitere Begründung falsch beantwortet. - 22 - 4.2.2.3. Diesen Ausführungen der Anwaltskommission kann sich das Verwaltungs- gericht – jedenfalls im Rahmen der gebotenen zurückhaltenden Überprü- fung (vgl. vorne Erw. 2.2) – anschliessen. Ergänzend ist darauf hinzuwei- sen, dass die Beschwerdeführerin schon nicht richtig erfasste, dass es für die Entfernung der Pflanzentröge neben der Zustimmung zu einer bauli- chen Massnahme eine Änderung von Art. 4 Ziff. 2 des Reglements mit dem darin statuierten Beseitigungsverbot brauchte. Grundlage für die Notwen- digkeit eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses der Stockwerkeigentü- mer bildete somit entgegen ihrer unzutreffenden Annahme nicht Art. 4 Ziff. 4 i.V.m. Art. 19 und Art. 18 Abs. 1 des Reglements, sondern Art. 18 Ziff. 1 und 4 des Reglements. Die Beseitigung eines im ausschliesslichen Benutzungsrecht stehenden Bauteils stellt keine Veränderung am aus- schliesslichen Benutzungsrecht (an den Balkonen und all seinen weiterhin existierenden Bestandteilen) als solchem dar. Es kann dazu auch auf die Ausführungen in Erw. 4.1.2.3 (S. 20 oben) verwiesen werden. Teilweise richtig lag die Beschwerdeführerin lediglich mit ihrer Einschätzung, dass es für einen Beschluss über die Entfernung der Pflanzentröge gemäss Art. 15 des Reglements einen Antrag braucht, der mindestens 20 Tage vor der Stockwerkeigentümerversammlung allen Stockwerkeigentümern schriftlich zugestellt, mithin nicht bloss – wie von ihr fälschlicherweise angenommen – eingereicht werden muss. Das gilt auch für die von der Beschwerdefüh- rerin nicht einmal erwähnte und dementsprechend auch nicht weiter spezi- fizierte Reglementsänderung (von Art. 4 Ziff. 2). Die von der Anwaltskom- mission angeführten weiteren Möglichkeiten zur Herbeiführung entspre- chender Beschlüsse (Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Ei- gentümerversammlung gemäss Art. 13 Ziff. 2 des Reglements gemeinsam mit zehn weiteren Stockwerkeigentümern; Antrag auf Ergänzung der Trak- tandenliste zur bereits einberufenen Versammlung vom 27. April 2023 ge- mäss Art. 13 Ziff. 3 des Reglements, der in Art. 15 des Reglements sogar explizit vorbehalten wird) blieben ebenfalls vollständig unerwähnt. Dass die Beschwerdeführerin die von ihr richtigerweise aufgeworfene Frage, ob der Beschluss über die Entfernung der Pflanzentröge der Einstimmigkeit be- dürfte (als der "Bequemlichkeit dienende bauliche Massnahme" im Sinne von Art. 20 Ziff. 3 des Reglements und Art. 647e Abs. 1 ZGB), zwar nicht falsch beantwortet hat, aber eben auch nicht abschliessend, ändert an der Ausgangslage nichts. In der Vergabe von zwei Punkten für die unvollstän- dige und bloss zu einem kleinen Teil richtige Antwort der Beschwerdefüh- rerin kann unter diesen Umständen keine (qualifiziert) fehlerhafte Ermes- sensausübung erkannt werden. 4.3. 4.3.1. Für die vierte Frage, die lautete, bei welcher Instanz Xaver ein Begehren um Anfechtung eines Stockwerkeigentümerbeschlusses einreichen muss, - 23 - waren zehn Punkte zu vergeben. Die Beschwerdeführerin erhielt für ihre Lösung 2,5 Punkte. 4.3.2. 4.3.2.1. Die Beschwerdeführerin fordert einen weiteren Punkt für ihre Ausführungen bei der Schilderung der Ausgangslage (in Ziff. 1.1), wo sie erwähnt habe, dass die Verpflichtungen aus dem Reglement, einschliesslich der Schieds- abrede in Art. 28 des Benutzungs- und Verwaltungsreglements, mit dem Kaufvertrag zwischen Xaver und seinem Rechtsvorgänger betreffend die Stockwerkeinheit auf Xaver überbunden worden seien. Aufgrund der Rechtsnatur der Anfechtungsklage als Gestaltungsklage seien Klageaner- kennung oder Vergleich nach herrschender Lehre ausgeschlossen, im In- teresse der am Prozess nicht beteiligten Mitglieder, denen gegenüber eine Aufhebung des Beschlusses ebenfalls wirksam wäre. Die gegenteilige An- nahme der Expertin in ihrem Lösungsschema sei falsch. Dass deswegen die Schiedsgerichtsbarkeit bei Anfechtungsklagen nicht unproblematisch sei, habe die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeit erkannt. In ihren Ausfüh- rungen erläutere sie, dass die Anfechtung von Stockwerkeigentümerbe- schlüssen gemäss Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB nicht unter die "Mei- nungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen Stockwerkeigentü- mern" zu subsumieren sei, da Beschlüsse von jedem einzelnen Mitglied angefochten werden könnten und überdies der Anfechtungsbeschluss al- len gegenüber Wirkung entfalten würde. Diesen Überlegungen hätte mit mindestens 0,5 Punkten mehr als den vergebenen 1,5 Punkten Rechnung getragen werden müssen. Folglich rechtfertige sich eine Erhöhung der Punktzahl von 2,5 auf vier Punkte. 4.3.2.2. Die Anwaltskommission hält dem entgegen, dass die Beschwerdeführerin die relevanten Fragen nicht geprüft habe. So habe sie die intertemporal- rechtliche Anwendbarkeit der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) anstelle des frü- her (bei Erlass des Benutzungs- und Verwaltungsreglements) geltenden, an der Prüfung abgegebenen Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit als günstigeres Recht im Sinne von Art. 407 Abs. 1 ZPO nicht thematisiert. Anschliessend hätten die Voraussetzungen für das Vorliegen einer gültigen Schiedsklausel nach ZPO (Schiedsfähigkeit und Schriftlichkeit) abgehan- delt werden müssen. Auf die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 354 und 358 ZPO) sei die Beschwerdeführerin mit keinem Wort eingegangen, sondern habe nur auf die Reglementsbestimmungen Bezug genommen, ohne Ver- wendung des Begriffs der "Schiedsfähigkeit", der so erst in ihrer Beschwer- de auftauche. 1,5 Punkte seien ihr für ihre Überlegungen dazu erteilt wor- den, dass mit einem Schiedsgericht eine rasche Erledigung der Streitsache herbeigeführt werden könnte. Einen weiteren Punkt habe sie für ihre Aus- führungen für den Fall der nicht gegebenen Zuständigkeit von staatlichen - 24 - Gerichten erhalten. Antworten, welche sie zur Frage 1 abgegeben habe, könne sich die Beschwerdeführerin nicht bei der Frage 4 anrechnen lassen. Die 2,5 Punkte habe sie aus reinem Goodwill erhalten. 4.3.2.3. Es besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, diese Punktevergabe als rechtsfehlerhafte Bewertung einzustufen. Es ist nicht ersichtlich, wes- halb die Beschwerdeführerin für ihre Lösung mehr als die vergebenen 2,5 Punkte verdient haben soll, trotz völliger Ausserachtlassung der inter- temporalrechtlichen Problematik ZPO/Schiedsgerichtskonkordat, ohne als solche erkennbare Prüfung der Schiedsfähigkeit der Streitsache, auf die sie erst im Rahmen ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht eingeht, sowie ohne Analyse dessen, ob die Schiedsabrede die Formerfordernisse (nach ZPO) erfüllt und auch für Stockeigentümer wie Xaver gilt, die nicht Grün- dungsmitglieder der Stockeigentümergemeinschaft waren und das Regle- ment nicht unterzeichnet haben. Um letzteres zu beantworten, wäre an die- ser Stelle (und nicht bei der Schilderung der Ausgangslage in Ziff. 1.1 vor- ne) auf Art. 649a ZGB und auf die Klausel in Ziff. IV/6 des Kaufvertrags mit Überbindung der Rechte und Pflichten aus dem Reglement hinzuweisen gewesen. Weder auf Art. 649a ZGB noch auf die besagte Überbindungs- klausel nahm die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen zur Vertrags- gegenständlichkeit des Reglements Bezug; stattdessen auf den nicht ein- schlägigen Art. 712g Abs. 3 ZGB, der nicht bemüht werden muss, nachdem bereits eine auch im Kaufvertrag (an der von der Beschwerdeführerin selbst angegebenen Stelle auf S. 3 oben) erwähnte Anmerkung im Grundbuch vorliegt. Ob die Auffassung der Expertin, dass die Parteien über einen Stockwerkeigentümerbeschluss frei verfügen können und eine Anfech- tungsklage jederzeit anerkannt oder zurückgezogen werden kann, in dieser Absolutheit zutrifft, bleibt ohne Einfluss auf die Bewertung der Arbeit der Beschwerdeführerin, welche die aus der freien Verfügbarkeit abgeleitete Schiedsfähigkeit der Anfechtungsklage an der Prüfung ohnehin nicht dis- kutierte, dafür fragwürdige Thesen zur Auslegung von Art. 28 Ziff. 1 Regle- ment aufstellte, wonach die Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerk- eigentümerversammlung nicht als Meinungsverschiedenheit (oder Streitig- keit) unter Stockwerkeigentümern gemäss dieser Bestimmung gelten soll. 4.4. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich darauf hingewiesen, dass das Lösungs-/Punkteschema zur ZGB-Prüfung hinreichend detailliert auflistet, welche Ausführungen zu den verschiedenen Aspekten der einzelnen Fra- gestellungen erwartet wurden und welche Punktzahlen jeweils erreicht wer- den konnte. Zusammen mit der handschriftlichen Angabe der erreichten Punktezahlen auf der Prüfungsarbeit erweist sich die Bewertung als hinrei- chend nachvollziehbar. Eine weitergehende Ziselierung des Bewertungs- schemas ist nicht zwingend. - 25 - 5. 5.1. 5.1.1. Bei der Prüfung OR waren die Kandidaten aufgefordert, ein Exposé mit ei- ner umfassenden Prüfung der Rechtslage und einer Würdigung der Aus- sichten für einen allfälligen Prozess zum folgenden Sachverhalt zu verfas- sen (Teilaufgabe 1): Gegen das Projektänderungsgesuch der B._____ AG für die Befestigung der Anfahrt zum bereits bewilligten Logistikzentrum (Baukosten von rund Fr. 8 Mio.) mit einer 4 m hohen Stützmauer im Grenzbereich zur Nach- barparzelle der C._____ AG erhob letztere Einsprache mit der Begründung, die Stützmauer beeinträchtige die Arbeitshygiene in ihren Produk- tionsräumen durch den Entzug von Tageslicht. Die anschliessend auf Ini- tiative der B._____ AG geführten Vergleichsverhandlungen mündeten in der am 20. Dezember 2022 abgeschlossenen "Verzichtsvereinbarung", worin sich die C._____ AG zum Rückzug der Einsprache gegen eine Zah- lung der B._____ AG in der Höhe von Fr. 240'000.00 zwecks "Abgeltung aller Beeinträchtigungen und Folgekosten" verpflichtete. Danach zog die C._____ AG ihre Einsprache vereinbarungsgemäss zurück, worauf am 22. Februar 2023 die Baubewilligung für die Stützmauer erteilt wurde. In einem Schreiben vom 20. März 2023 stellte sich die Rechtsvertretung der B._____ AG auf den Standpunkt, die Verzichtsvereinbarung sei nichtig oder jedenfalls einseitig unverbindlich, da sie unter dem Druck der Projekt- realisierung abgeschlossen worden sei, und verlangte die Rückzahlung der bereits geleisteten Vergütung von Fr. 240'000.00. Die C._____ AG sah sich dadurch veranlasst, sich ihrerseits rechtlich beraten zu lassen, und wies bei den Instruktionsgesprächen darauf hin, dass bei den Vergleichs- verhandlungen das Interesse der B._____ AG an einer raschen Projekt- realisierung thematisiert worden sei, sie aber umgekehrt die Notwendigkeit von baulichen Anpassungen angesprochen habe, um den Verlust von Ta- geslicht wettzumachen. Ihr hätte eine höhere Entschädigung vorge- schwebt. Im Interesse einer raschen Bereinigung habe sie aber in die an- gebotene Entschädigung eingewilligt, die offenbar der maximalen Kompe- tenzsumme der Vertretung der B._____ AG entsprochen habe. Für die Lösung von Teilaufgabe 1 waren 25 Punkte zu vergeben. Die Be- schwerdeführerin erzielte mit ihrer Lösung 12 Punkte, wovon (volle) zwei auf ihre Ausführungen zur Vertragsqualifikation, zwei auf diejenigen zur Sit- tenwidrigkeit sowie je vier Punkte auf diejenigen zur Übervorteilung und zu den Willensmängeln entfielen. 5.1.2. 5.1.2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Bewertung ihrer Arbeit mit 17 Punk- ten und betont, dass sie exakt den im Kurzkommentar von MARIUS - 26 - DENOTH/DARIO GALLI/MARKUS VISCHER vorgeschlagenen Lösungsweg ein- geschlagen und zuerst die Gültigkeit und Verbindlichkeit der "Verzichtsver- einbarung" geprüft habe, während das Bundesgericht im einschlägigen Ur- teil 4A_73/2021 vom 1. Juni 2021 einen methodologisch weniger überzeu- genden, in der Lehre kritisierten Ansatz gewählt habe, indem es direkt die Rückforderbarkeit der Geldleistung nach Art. 62 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) aufgrund fehlen- der Notlage verneint habe, ohne zuerst eine Notlage im Sinne von Art. 21 OR zu prüfen. Werde nämlich die Gültigkeit und Verbindlichkeit der Ver- zichtsvereinbarung bejaht, sei eine Prüfung der Rückforderbarkeit der Geldleistung als Nichtschuld entbehrlich. Die Problematik der Lösungsskiz- ze des Experten liege nun darin, dass verlangt worden sei, dem "eigenwil- ligen" Lösungsweg des Bundesgerichts zu folgen und die Rückforderbar- keit nach Art. 62 ff. OR ohne Not zu thematisieren. Ausserdem seien die erwarteten Ausführungen dazu mit zehn respektive – nach definitivem Punkteschema – acht von insgesamt 25 Punkten unverhältnismässig stark gewichtet worden. Ihre Ausführungen zu einer möglichen Nichtigkeit der Verzichtsvereinba- rung wegen Sittenwidrigkeit habe der Experte nur mit zwei (von sieben) Punkten bewertet, wohl deshalb, weil sie die Sittenwidrigkeit primär anhand eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung untersucht habe (welcher Ansatz sich mit einem Grossteil der Lehre decke), anstatt nach Massgabe der Begründetheit der Einsprache. Die fehlende Inäquiva- lenz der Leistungen habe sie mit Blick auf das hohe Investitionsvolumen von Fr. 8 Mio. der Lösung des Bundesgerichts entsprechend aufgezeigt. Dabei habe sie auch zu Recht auf den Unterschied zwischen einem sitten- widrigen Missverhältnis im Sinne von Art. 20 OR und einem offenbaren Missverhältnis im Sinne von Art. 21 OR hingewiesen. Das schutzwürdige Interesse der C._____ AG an der Einsprache habe sie im Übrigen durch die Formulierung in Rz. 135 zum Ausdruck gebracht, dass diese ihre Rech- te aus den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften geltend machen dürfe. Für ihre Ausführungen zur Sittenwidrigkeit und zum Ergebnis der "Nichtigkeit" seien ihr zwei weitere, d.h. insgesamt vier Punkte zu gewähren, neben den zwei für die Vertragsqualifikation erteilten Punkten, woraus sich für diesen Teilbereich sechs anstelle von nur vier Punkten ergäben. Ihre richtigen Ausführungen zur Übervorteilung seien mit den vollen fünf anstatt nur vier Punkten zu bewerten. Sie habe auf den gewichtigen und sehr praxisrelevanten Unterschied hingewiesen, dass übervorteilende Ver- träge im Unterschied zu sittenwidrigen Verträgen nur innerhalb Jahresfrist seit Entdeckung des Mangels anfechtbar und nicht ex tunc und von Amtes wegen beachtlich nichtig seien. Sämtliche Voraussetzungen der Übervor- teilung habe sie überprüft, was der Experte mit Häkchen hinter ihre Aus- führungen quittiert habe. - 27 - Nach Verneinung der Sittenwidrigkeit und einer Übervorteilung habe sie sich nicht weiter mit der Rückforderbarkeit der Geldleistung nach Art. 62 ff. OR befassen müssen. Zum Thema Prozessaussichten habe sie eine kurze Abhandlung abgegeben und die Chancen der C._____ AG, den Prozess zu gewinnen, auf ungefähr 75% geschätzt. Diese Ausführungen wären mit zwei von möglichen acht Punkten zu bewerten gewesen, auch ohne die erwarteten Ausführungen zu Art. 63 OR betreffend Rückforderbarkeit der Bezahlung einer Nichtschuld. 5.1.2.2. Die Anwaltskommission erwidert, es könne dahingestellt bleiben, ob der Lösungsweg des Bundesgerichts "eigenwillig" gewesen sei. Als Prüfungs- aufgabe sei das Verfassen eines Exposés mit umfassender Prüfung der Rechtslage und Würdigung der Prozessaussichten verlangt worden, was eine Auseinandersetzung auch mit der Frage der ungerechtfertigten Berei- cherung so oder anders voraussetze, die sich im Falle der Bejahung einer Nichtigkeit oder Unverbindlichkeit der Verzichtsvereinbarung zwingend stelle und andernfalls wenigstens hypothetisch zu prüfen sei. Denn im kon- kreten Fall hätte diese Prüfung ergeben, dass eine Rückforderbarkeit aus- geschlossen wäre, wenn mit Bezug auf die Nichtigkeit oder einseitige Un- verbindlichkeit Unsicherheit bestanden hätte, was bei Wertungsfragen nie völlig auszuschliessen sei. Die Prüfung der Frage der ungerechtfertigten Bereicherung gehöre daher unabhängig von der Schlussfolgerung zur Nichtigkeit und zur einseitigen Unverbindlichkeit der Verzichtsvereinbarung zur vollständigen Bearbeitung der Aufgabenstellung entsprechend einer sorgfältigen Wahrnehmung der anwaltlichen Vertretung. Die Prüfung der Sittenwidrigkeit der Verzichtsvereinbarung habe als heikel- ste Rechtsfrage zum vorgegebenen Sachverhalt besondere Würdigung verlangt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beschränkten sich auf den knappen Hinweis auf die Verhältnismässigkeit zwischen Entschädi- gung für den Rückzug der Einsprache und Bausumme und lasse die Haupt- begründung ausser Acht, dass die Einsprache der C._____ AG begründet, mithin nicht schikanös erhoben worden sei. In den Ausführungen zu Rz. 135 der Prüfung der Beschwerdeführerin komme dies nicht genügend zum Ausdruck, da darin keinerlei Auseinandersetzung mit der Begründung der Einsprache enthalten sei, welche für die Prüfung der Sittenwidrigkeit ausschlaggebend sei. Zudem bestünden Unklarheiten im sprachlichen Ausdruck, was vom Experten randvermerkt worden sei. Bei der Übervorteilung habe zwar die Beschwerdeführerin die wesentlichen Aspekte erörtert, ohne allerdings zur Notlage explizit auszuführen, dass die wirtschaftliche Situation der Bauherrin auch mit der Leistung der Verzichts- vergütung unproblematisch erscheine oder jedenfalls nichts Anderes aus - 28 - dem Sachverhalt erkennbar sei. Zudem seien die Ausführungen auch hier teilweise sprachlich unbeholfen. Zur mit acht Punkten bewerteten fehlenden Rückforderbarkeit gemäss Art. 63 OR habe die Beschwerdeführerin nichts ausgeführt und dement- sprechend keine Punkte verdient. Die Würdigung der Prozessaussichten werde gemäss Bewertungsschema nicht separat bewertet, da sie sich aus der Bewertung der einzelnen Prüfungsschritte zur Rechtslage insgesamt ergebe. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Ziff. 1.5 ihrer Prüfung enthalte denn bis auf den Hinweis zur Schlichtungsverhandlung auch nur eine Zusammenfassung ihrer vorherigen Ausführungen. Die Prozessaus- sichten der C._____ AG habe sie mit nur 75% Chancen für ein Obsiegen ohnehin falsch eingeschätzt, da ein solcher Prozess mangels Rückforder- barkeit der Leistung für die C._____ AG gänzlich risikolos wäre, ihre Chancen für ein Obsiegen mithin 100% betragen würden. 5.1.2.3. Die Begründung des Experten und der Anwaltskommission für die Vergabe von nur zwölf von insgesamt 25 Punkten sind – zumindest im Rahmen der gebotenen zurückhaltenden Überprüfung (vgl. vorne Erw. 2.2) – in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend. Dabei kann auch nicht gesagt werden, der Aspekt der fehlenden Rückforderbarkeit der Geldleistung der B._____ AG gemäss Art. 63 OR sei mit einer Bewertung von acht Punkten im Gesamtgefüge der Aufgabenstellung zu hoch gewichtet worden. Für die Ausführungen zur fehlenden Nichtigkeit der Verzichtsvereinbarung (zufolge Sittenwidrigkeit) sowie zur nicht gegebenen einseitigen Unverbindlichkeit wegen Übervorteilung oder eines Willensmangels konnten 15 Punkte, mithin fast die doppelte Punktzahl erzielt werden. Die Gewichtungen des Gültigkeitsaspektes mit rund zwei Dritteln und des Aspektes der fehlenden Rückforderbarkeit mit rund einem Drittel stehen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Die Beschwerdeführerin verkennt hier und auch mit ihrer Kritik an der "eigenwilligen" Lösung des Bundesgerichts, dass die Frage der Rückforderbarkeit in der Praxis selbstverständlich aufgegriffen werden muss. Das gilt vor allem seitens der von den Kandidaten zu über- nehmenden Rechtsvertretung der C._____ AG, die ihre Rechtsposition gegenüber der B._____ AG dadurch erheblich verstärken konnte. Falls nämlich die Verzichtsvereinbarung (zufolge Sittenwidrigkeit oder wegen Übervorteilung oder eines Willensmangels) nicht gültig zustande gekom- men wäre, könnte die gestützt darauf geleistete Geldzahlung (für den Rück- zug der Einsprache) in Ermangelung einer Notlage der B._____ AG und der sich daraus ergebenden Freiwilligkeit der von ihr geleisteten Zahlung jedenfalls nicht zurückgefordert werden. Bei diesem Einwand handelt es sich demzufolge um eine Eventualbegründung, die mit Rücksicht auf die anwaltlichen Sorgfaltspflichten keinesfalls ausser Acht gelassen werden durfte. - 29 - Ausserdem ist die Prüfung der Sittenwidrigkeit der Verzichtsvereinbarung seitens der Beschwerdeführerin einseitig mit Blick auf ein fehlendes Miss- verhältnis zwischen der Abgeltung des Rechtsmittelverzichts und der Be- deutung des Projekts für die Bauherrin (gemessen am Investitionsvolumen) und damit unvollständig ausgefallen. Mindestens so wichtig bzw. sogar ein- schlägiger wären Ausführungen dazu gewesen, dass die Einsprache von der C._____ AG mit gutem Grund (wegen einer tatsächlichen Beeinträch- tigung durch das Bauvorhaben ihrerseits) erhoben wurde, was eine Sitten- widrigkeit von finanziellen Leistungen für einen Einspracheverzicht in aller Regel ausschliesst, wenn sich diese Leistungen ungefähr im Rahmen der geldwerten Nachteile bewegen, welche der einsprechende Nachbar durch ein Bauvorhaben erfährt. Zu Recht weist die Anwaltskommission darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin dazu nicht geäussert hat. Daran än- dert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin nichts, dass es der C._____ AG freigestanden hätte, an ihrer Einsprache festzuhalten. Damit wird noch nichts zur Berechtigung dieser Einsprache und deren Erfolgsaussichten ausgesagt, die für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit zentral wären. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin für ihre Ausführungen zur Sittenwidrigkeit nur zwei von fünf Punkten erhalten hat. Auch bei den sehr viel ausführlicheren Feststellungen der Beschwerdefüh- rerin zur Übervorteilung rechtfertigte sich – jedenfalls soweit dies im Rah- men der zurückhaltenden Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen ist (vgl. vorne Erw. 2.2) – ein Punkteabzug. Dies ergibt sich vor dem Hintergrund dessen, dass der Aspekt der Notlage nicht von allen Sei- ten beleuchtet wurde. Beim Bau eines Logistikzentrums dürften vor allem die wirtschaftlichen Nachteile eines langen Baubewilligungsverfahrens und daran anschliessender Rechtsmittelverfahren ins Gewicht fallen, die umso bedeutender sind, je weniger finanzkräftig eine Bauherrin ist. Diesem Um- stand hat die Beschwerdeführerin trotz ihres Hinweises auf die mit einer Verzögerung des Projekts verbundenen Unannehmlichkeiten und Kosten zu wenig Rechnung getragen, nebst gewissen sprachlichen Holprigkeiten, die ebenfalls Abzüge rechtfertigen, da auch die sehr praxisrelevante sprachliche Ausdrucksfähigkeit bewertet wird. Schliesslich erheischen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Prozessaussichten (in Ziff. 1.5 ihrer Prüfung) keine Zusatzpunkte, weil da- rin nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz im Vergleich zu den vo- rangegangenen Ausführungen keine neuen Aspekte im Hinblick auf die Be- urteilung der Rechtslage oder die Prozessaussichten aufgetan werden. Beizupflichten ist auch der Sichtweise der Anwaltskommission, dass die Beschwerdeführerin die Prozessaussichten der C._____ AG zu pessimis- tisch eingeschätzt habe, was insbesondere daran lag, dass sie nicht auf die fehlende Rückforderbarkeit der Geldleistung gemäss Art. 63 OR einging. - 30 - Demnach wurde die Beschwerdeführerin für ihre Arbeit zur Teilaufgabe 1 der Prüfung OR nicht rechtsfehlerhaft bewertet. 5.2. 5.2.1. Als zweite Teilaufgabe der Prüfung OR mussten die Kandidaten im Namen der C._____ AG ein begründetes Antwortschreiben an die B._____ AG verfassen. Dafür waren zehn Punkte zu vergeben. Die Beschwerdeführerin erhielt für ihr Antwortschreiben sechs Punkte. 5.2.2. 5.2.2.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin genügt das von ihr verfasste Ant- wortschreiben sämtlichen formellen und materiellen Anforderungen. Sie akzeptiere maximal einen Abzug von zwei Punkten für die teilweise etwas holprige Sprache und von einem Punkt für die fehlende Erwähnung der Rückforderbarkeit der Geldleistung gemäss Art. 63 OR, womit ihr Antwort- schreiben mit sieben anstatt nur sechs Punkten zu bewerten sei. 5.2.2.2. Die Anwaltskommission bemängelt hingegen, dass die Beschwerdeführe- rin die Sittenwidrigkeit als hauptsächlich kritische Rechtsfrage nicht explizit erörtert und im Interesse ihrer Mandantin (der C._____ AG) entkräftet habe. Doch auch aufgrund der erneut weggelassenen Frage der Rückfor- derbarkeit der Geldleistung und wegen sprachlicher Mängel rechtfertige sich keinesfalls eine Bewertung mit mehr als den vergebenen sechs Punk- ten. 5.2.2.3. Diese Ausführungen der Anwaltskommission verdienen Zustimmung. Eine rechtsfehlerhafte Bewertung der Arbeit der Beschwerdeführerin ist auch bei dieser Teilaufgabe nicht erkennbar. 6. Zusammenfassend wurde – soweit im Rahmen der dem Verwaltungsge- richt obliegenden Zurückhaltung überhaupt überprüfbar – keine rechtsfeh- lerhafte Bewertung der Prüfungen öffentliches Recht, ZGB und OR vorge- nommen. Selbst wenn im Übrigen angenommen würde, dass die Be- schwerdeführerin für ihre Lösung zur Frage 3 der Prüfung öffentliches Recht mehr als 3,5 Punkte hätte erhalten müssen, wobei sich eine Bewer- tung mit mehr als sechs Punkten oder sogar mehr als zwölf Punkten ange- sichts der Unvollständigkeit und Fehlerhaftigkeit ihrer Antworten und einem konzeptionell falsch gewählten Ansatz auf keinen Fall gerechtfertigt hätte, bliebe es weiterhin bei ungenügenden Noten in allen drei Fächern und demzufolge auch bei einem ungenügenden Notenschnitt, womit sie die An- waltsprüfungen so oder so nicht bestanden hätte. Infolgedessen ist die vor- - 31 - liegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. III. 1. Aufgrund des Verfahrensausgangs hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird in Anwendung von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (Verfahrens- kostendekret, VKD; SAR 221.150) auf Fr. 3'000.00 festgelegt. Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Eine Parteientschädigung fällt auch mangels Vertretung der obsiegenden Anwaltskommission ausser Betracht (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 352.00, gesamthaft Fr. 3'352.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Anwaltskommission Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbe- schwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, - 32 - wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 20. Dezember 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Ruchti