5. Zusammenfassend sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG gegeben, wobei sich die verfügte Entzugsdauer von 24 Monaten als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.